BNotK-Glossar
Sachmängel
Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei „gebrauchten“ Immobilien häufig ausgeschlossen, um den Grundsatz „gekauft wie gesehen“ zu vereinbaren. Bei allen Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke ist eine vertragliche Abweichung von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt zulässig.
Schenkungen
Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer - mit engen Ausnahmen - grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt demgegenüber grundsätzlich keinen Einschränkungen und kann daher beispielsweise auch unentgeltlich über Vernögensgegenstände (z.B. Sparguthaben und - mit notarieller Vollmacht - Grundbesitz) des Vollmachtgebers verfügen.
Service-Hotline ZVR
Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist telefonisch unter 0800-35 50 500 (gebührenfrei) montags bis donnerstags von 7:00 bis 17:00 Uhr und freitags bis 13:00 Uhr erreichbar.
Sicherungsvereinbarung
Die Sicherungsvereinbarung ist eine andere Bezeichnung für Zweckerklärung.
Notarsuche
Hier finden Sie Notare ganz in Ihrer Nähe.
Glossar
Hier finden Sie Erläuterungen zu häufigen Begriffen in notariellen Urkunden.
Zentrales Vorsorgeregister
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist das bundesweite Register für Vorsorge-
vollmachten und Patientenverfügungen. Wir führen es im gesetzlichen Auftrag.
Zentrales Testamentsregister
Das Zentrale Testamentsregister (ZTR) ist ab 2012 das bundesweite Register für amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge.