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Was passiert nach dem Erbfall?

Nach einem Erbfall sind Erbinnen und Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht - vor zahlreiche Herausforderungen gestellt.

Hier die wichtigsten Entscheidungen, bei denen die gesetzgebende Instanz Ihnen Notarinnen und Notare an die Seite stellt:

  • Wer etwa wegen der Schulden überhaupt nicht Erbin oder Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen. Für die Ausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen „ab Kenntnis der Erbin oder des Erben von Anfall und Berufungsgrund", d. h. regelmäßig sechs Wochen nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Wie man eine Ausschlagung formuliert und welche Wirkungen sie hat, erklärt Ihnen die Notarin oder der Notar.
  • Sind mehrere Erbinnen und Erben berufen, sind diese als Erbengemeinschaft gemeinsam am Nachlass berechtigt. Über den Nachlass kann also nur gemeinsam verfügt werden, Verwaltungsentscheidungen sind gemeinsam zu treffen. Das kann zu Streit führen. Bei Nachlassauseinandersetzungen werden Notarinnen und Notare vermittelnd und schlichtend tätig.
  • Wer als Alleinerbin oder -erbe die Anteile an der Erbengemeinschaft en bloc verkaufen will oder als einer von mehreren Beteiligten seinen gesamten Erbteil verkaufen will, kann dies nur in einem notariell beurkundeten Vertrag tun.
  • Wenn Pflichtteilsberechtigte über die Zusammensetzung des Nachlasses Gewissheit haben möchten, können sie von der Erbin oder dem Erben verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird.
  • Sollen zum Nachlass gehörige Grundstücke oder GmbH-Anteile verkauft oder unter mehreren Miterbinnen oder -erben aufgeteilt werden, ist hierfür ebenfalls die notarielle Beurkundung erforderlich.

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbin oder Erbe geworden sind, muss oftmals durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann bei einer Notarin oder einem Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Ein Erbschein ist in der Regel aber nicht erforderlich, wenn Erblasserin oder Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben.

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