zwei junge Väter mit ihrer jungen Tochter lächelnd

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Bis ins Jahr 2017 konnten homosexuelle Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit Öffnung der „Ehe für alle“ ist nun stattdessen die Eheschließung möglich. Schon eingetragene Lebenspartnerschaften können in Ehen umgewandelt werden.

Wie im Eherecht war das Leitbild der Lebenspartnerschaft die sog. Einverdiener-Ehe bzw. -Lebenspartnerschaft. Wird vertraglich nichts vereinbart, so leben gleichgeschlechtliche Paare automatisch noch immer im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen, das während der Lebenspartnerschaft aufgebaut wird, muss nach der gerichtlichen Trennung also hälftig geteilt werden. Auch beim Trennungsunterhalt erfolgt eine weitgehende Angleichung an die Rechtslage bei Ehegatten. Die gleiche Zielrichtung verfolgt die Einführung des Versorgungsausgleichs.

So wie Ehegatten sollten auch Lebenspartner prüfen, ob das gesetzliche Leitbild für ihre Beziehung passt oder ob durch einen notariellen Vertrag individuelle Anpassungen sinnvoll oder gar notwendig sind. Soll z. B. kein Versorgungsausgleich bei Beendigung der Partnerschaft durchgeführt werden, etwa weil beide berufstätig sind und bereits eigene Versorgungsanwartschaften erwerben, müssen Ansprüche auf Versorgungsausgleich zukünftig im Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Da solche Abreden folgenreich sein können, sieht das Gesetz die Einschaltung des Notars zwingend vor.

Lebenspartner können entweder den Geburtsnamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen eines der Partner zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Die Namensbestimmung erfolgt bei Begründung der Partnerschaft oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung.

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat im Jahr 2017 an den Regelungen zur Abstammung im bürgerlichen Recht nichts geändert. Die Mutter des Kindes ist diejenige Frau, die das Kind geboren hat. Die Ehefrau oder Lebenspartnerin der Mutter ist jedoch beispielsweise nicht ohne Weiteres weitere Mutter des Kindes. Hier kann die Elternstellung nur durch Stiefkindadoption erreicht werden.

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