Richtlinien der Notarkammern
Die Richtlinien können nach § 67 Absatz 2 Bundesnotarordnung beispielsweise nähere Regelungen enthalten:
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zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,
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zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,
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über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,
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über den erforderlichen Umfang der Fortbildung und
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über die besonderen Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber.
Alle 21 Notarkammern haben entsprechende Richtlinien auf der Grundlage der Empfehlungen der Bundesnotarkammer erlassen.
Berufsrecht der Notare
Das Berufsrecht der Notare finden Sie im Informationsportal unter
Richtlinien zum Download
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