Satzung der Bundesnotarkammer
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2003 (DNotZ 2003, Seite 386), geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2005 (DNotZ 2006, Seite 1), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Oktober 2022 (DNotZ 2022, Seite 801)
I. Sitz und Aufgaben
§ 1 Sitz
Die Bundesnotarkammer hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Aufgaben
Die Bundesnotarkammer erfüllt die ihr durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Sie wahrt und vertritt die Belange der Gesamtheit der Notarkammern und des Berufsstandes. Sie veranstaltet den Deutschen Notartag.
II. Das Präsidium
§ 3 Wahl
(1) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen. Nach dem Präsidenten werden seine Stellvertreter, danach die übrigen Mitglieder des Präsidiums gewählt.
(2) Die Generalversammlung bestimmt einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so folgt sofort ein zweiter. Wird auch beim zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, so werden die beiden Notare, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, zur Stichwahl gestellt. Ergibt sich nunmehr Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
(4) Unbeschriebene oder aus anderem Grund ungültige Stimmzettel werden nicht gezählt. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheiden der Wahlleiter und die beiden Wahlhelfer mit Stimmenmehrheit. Die Stimmzettel werden ein Jahr lang in einem vom Wahlleiter verschlossenen Umschlag aufbewahrt.
(5) Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest.
§ 4 Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen
- wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
- wer die letzten vier Jahre Mitglied des Präsidiums gewesen ist;
- wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 5 Vorzeitiges Ausscheiden
Aus dem Präsidium scheidet vor Ablauf der Wahlzeit aus, wer sein Amt als Mitglied des Präsidiums niederlegt. Die Niederlegung kann nur mit Zustimmung der Generalversammlung oder aus einem der in § 4 Nr. 1 oder 3 genannten Gründe erfolgen.
§ 6 Vorläufige Amtsenthebung
Solange ein Mitglied des Präsidiums vorläufig seines Amts als Notar enthoben ist (§ 54 BNotO), ruht seine Mitgliedschaft im Präsidium.
§ 7 Aufgaben
(1) Das Präsidium erfüllt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Es vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, führt die laufenden Geschäfte der Bundesnotarkammer und vertritt diese auch in ausländischen und zwischenstaatlichen Organisationen. § 83 Abs. 2 BNotO gilt für alle Gutachten, die die Bundesnotarkammer erstattet.
(2) Das Präsidium kann einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Es kann Richtlinien für die laufende Geschäftsführung einschließlich der Vermögensverwaltung erlassen.
§ 8 Vertretung des Präsidenten
Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Die Sitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums. Das Präsidium ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder, darunter der Präsident oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Wird in einer Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, in der das Präsidium ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung muss mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen, wobei die Sitzungstage nicht mitgezählt werden.
(3) Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich, per Telekopie, in elektronischer Form (§ 126 a Abs. 1 BGB) oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Präsidiums widerspricht.
(4) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 10 Geschäftsführer
(1) Das Präsidium bestellt mit Zustimmung der Generalversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer, die die Geschäfte der Bundesnotarkammer nach den Weisungen des Präsidenten und entsprechend der vom Präsidium erlassenen Geschäftsordnung führen. Die Geschäftsführer brauchen nicht Notare zu sein.
(2) Das Präsidium setzt die Bezüge der Geschäftsführer mit Zustimmung der Generalversammlung fest und schließt den Anstellungsvertrag mit ihnen.
(3) Die Generalversammlung kann jederzeit die Abberufung eines Geschäftsführers verlangen.
III. Die Generalversammlung
§ 11 Einberufung
(1) Die Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Ort und Zeit bestimmt das Präsidium.
(2) Jährlich sollen mindestens zwei Generalversammlungen stattfinden.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung soll unbeschadet des § 85 Abs. 2 BNotO schriftlich mit einer Frist von drei Wochen erfolgen. Der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. Hat der Präsident gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 BNotO eine Sitzung der Generalversammlung einzuberufen, so darf der Tag der Sitzung nicht später als sechs Wochen nach Eingang des Antrages liegen, der die Einberufungspflicht auslöst.
(4) Mit der Einladung sind die Gegenstände anzukündigen, über die die Generalversammlung beschließen soll.
§ 12 Beschlussfähigkeit
(1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
(2) Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Zwischen der ersten und der zweiten Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von drei Wochen liegen, wobei die Sitzungstage nicht mitgezählt werden.
§ 13 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen:
- die Aufstellung und Änderung der Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Abs. 2 BNotO zu erlassenden Richtlinien;
- die Änderung der Satzung;
- die Abberufung eines Geschäftsführers.
(2) Beschlüsse, deren Gegenstand in der Einladung nicht angekündigt ist, können unbeschadet des § 85 Abs. 2 BNotO nur gefasst werden, wenn die vertretenen Kammern mit der Abstimmung einverstanden sind und die nicht vertretenen Kammern der Vornahme der Abstimmung nachträglich zustimmen.
(3) Ein Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses (§ 86 Abs. 4 BNotO) ist innerhalb eines Monats nach Absendung der Niederschrift über die Beschlussfassung schriftlich oder telegrafisch gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
IV. Niederschriften und Ausschüsse
§ 14 Niederschriften
Über die Verhandlungen des Präsidiums und der Generalversammlung sind Niederschriften, über schriftlich, per Telekopie, in elektronischer Form (§ 126 a Abs. 1 BGB) oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind Aktenvermerke anzufertigen. Die Niederschriften und Aktenvermerke sind vom Präsidenten zu unterzeichnen. Sie sind unverzüglich in Abschrift den Notarkammern mitzuteilen.
§ 15 Ausschüsse
Zur Beratung des Präsidiums und der Generalversammlung kann die Generalversammlung Ausschüsse einsetzen. In die Ausschüsse können auch Notare, die der Generalversammlung nicht angehören, und Notare a.D. berufen werden. Die Mitglieder des Präsidiums können an den Verhandlungen jedes Ausschusses teilnehmen.
V. Verkündungsblatt
§ 16
(1) Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer ist die Deutsche Notar-Zeitschrift. Sie wird im Auftrag der Bundesnotarkammer herausgegeben und kann den Notaren von der Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Herausgabe der Deutschen Notar-Zeitschrift und die Hauptschriftleitung werden vom Präsidium auf geeignete Notare übertragen. Der dienstälteste Herausgeber und der Hauptschriftleiter der Deutschen Notar-Zeitschrift sind berechtigt, an allen Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Für die Erfüllung der mit der Deutschen Notar-Zeitschrift zusammenhängenden Aufgaben müssen die personellen und sachlichen Mittel entsprechend den an die Qualität der Deutschen Notar-
Zeitschrift zu stellenden hohen Anforderungen auf Dauer sichergestellt sein. Die hierfür erforderlichen Mittel sind von den beteiligten Notarkammern durch zusätzliche Beiträge zum
Haushalt der Bundesnotarkammer zu erbringen. Die Verteilung der Beiträge auf die beteiligten Notarkammern erfolgt auf der Grundlage eines Pro-Kopf-Betrages.
VI. Notarinstitut
§ 17 Aufgaben, Leistungen, Beteiligung
(1) Die Bundesnotarkammer unterhält ein Deutsches Notarinstitut.
(2) Aufgabe des Instituts ist die wissenschaftliche Beratung der Notare. Daneben unterstützt das Institut die an ihm beteiligten Notarkammern und die Bundesnotarkammer. Die Beratung erfolgt auf allen Gebieten notarieller Tätigkeit, insbesondere Nebengebieten, nicht jedoch auf den Gebieten des Berufs- und Kostenrechts.
(3) Das Notarinstitut erfüllt seine Aufgaben durch
- Beantwortung fernmündlicher oder schriftlicher Anfragen, gegebenenfalls auch durch Einzelbesprechungen,
- Herausgabe von Informationsschriften,
- Führung einer Datenbank und Vermittlung anderer Datenbankleistungen,
- Vermittlung qualifizierter Übersetzungsleistungen.
(4) Leistungen des Instituts werden nur an beteiligte Notarkammern, deren Mitglieder und die Bundesnotarkammer erbracht. Über Ausnahmen beschließt die Generalversammlung.
(5) Die Notarkammern können jederzeit mit einer Frist von drei Monaten ihre Beteiligung an dem Notarinstitut erklären. Beteiligte Notarkammern können zum 1. September eines jeden Jahres, nicht jedoch vor Ablauf von 3 Jahren seit Beginn ihrer Beteiligung, mit Wirkung zum 31.12. des darauf folgenden Jahres auf ihre weitere Beteiligung verzichten.
§ 18 Beiträge
(1) Für die Erfüllung der Aufgaben des Instituts müssen die personellen und sachlichen Mittel entsprechend der Inanspruchnahme des Instituts und den an die Qualität seiner Leistungen zu stellenden hohen Anforderungen auf Dauer sichergestellt sein. Die hierfür erforderlichen Mittel sind von den beteiligten Notarkammern durch zusätzliche Beiträge zum Haushalt der Bundesnotarkammer zu erbringen. Über eine etwaige Entgeltung von Einzelleistungen beschließt die Generalversammlung.
(2) Die Verteilung der Beiträge auf die beteiligten Notarkammern erfolgt auf der Grundlage eines Pro-Kopf-Betrages im Verhältnis zwischen Anwaltsnotar und hauptberuflichem Notar von 1 : 3,17.
§ 19 Institutsleiter, Beirat
(1) Das Präsidium bestellt mit Zustimmung der Generalversammlung gemäß § 10 einen Geschäftsführer als Leiter des Instituts.
(2) Zur dauernden und umfassenden Beratung der Institutsleitung wird ein Beirat eingerichtet, dessen Mitglieder durch das Präsidium mit Zustimmung der Generalversammlung bestellt werden. Beiratsmitglied kann nur ein Notar werden, mindestens zwei Mitglieder müssen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare, zwei Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. Das Präsidium bestellt aus ihnen den Vorsitzenden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
VII. Haushaltsführung
§ 20 Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Haushaltsplan und Jahresrechnung
(1) Das Präsidium legt der Generalversammlung für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung vor. Der Haushaltsplan wird von der Generalversammlung festgestellt.
(2) Das Präsidium erstattet der Generalversammlung einmal jährlich Bericht über Stand und Verwaltung des Vermögens. Über die Verwendung der Erträge des Vermögens entscheidet das Präsidium. Die Generalversammlung kann hierfür Richtlinien geben, insbesondere die Verwendung zu Fürsorgeleistungen beschließen.
§ 22 Prüfung
Die Jahresrechnung ist von einem oder mehreren durch die Generalversammlung zu bestellenden Prüfern zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist den Mitgliedern der Generalversammlung vorzulegen. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
§ 23 Beiträge
(1) Der Aufwand der Bundesnotarkammer wird von den Notarkammern getragen. Der von den Kammern des hauptberuflichen Notariats einerseits und den Kammern des Anwaltsnotariats andererseits zu leistende Anteil am Aufwand der Bundesnotarkammer bestimmt sich nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl in den Gebieten der Kammern des hauptberuflichen Notariats bzw. des Anwaltsnotariats zu der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes.
(2) Die prozentuale Verteilung des Beitragsaufwandes zwischen den Kammern des hauptberuflichen Notariats und den Kammern des Anwaltsnotariats wird auf der Grundlage des vorstehenden Berechnungsschlüssels durch die Generalversammlung festgestellt. Eine Anpassung der Verteilungsquote erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen. Wesentliche Änderungen der Bevölkerungszahlen sind im Abstand von 3 Jahren durch die Generalversammlung zu überprüfen.
§ 24 Aufwandsersatz
Die Mitglieder des Präsidiums und der Ausschüsse erhalten von der Bundesnotarkammer für den mit ihrer Teilnahme an den Generalversammlungen, an Sitzungen des Präsidiums und an sonstigen Sitzungen und Tagungen verbundenen Aufwand eine Entschädigung sowie Ersatz ihrer Auslagen. Die Generalversammlung kann Pauschalsätze für die Aufwandsentschädigung und den Auslagenersatz festsetzen.
VIII. Verkündung, Inkrafttreten
§ 25
Satzungen der Bundesnotarkammer werden vom Präsidenten der Bundesnotarkammer ausgefertigt und in der Deutschen Notar-Zeitschrift verkündet. Jede Satzung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt sie am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.