Änderung der wasserrechtlichen Vorschriften
Mit Wirkung zum 1. März 2018 tritt das „Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften“ des Freistaates Bayern vom 7. Februar 2018 in Kraft. Der neu geschaffene Art. 57a des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sieht vor, dass beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) ein Verzeichnis über Grundstücke geführt wird, für das dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zusteht.
Das Vorkaufsrechtsregister wird zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. März 2018 freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können Notare elektronisch Einsicht in das Vorkaufsrechtsregister nehmen.
In der Anlage übersenden wir Ihnen das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz an die Bundesnotarkammer vom 8. Februar 2018, in dem die elektronische Einsicht in das Vorkaufsrechtsregister näher erläutert wird. Ergänzend möchten wir dabei auf folgende Punkte hinweisen:
- Die elektronische Einsicht in das Vorkaufsrechtsregister kann ab dem 1. März 2018 über die folgende Webseite erfolgen: https://vkr-bayern.bnotk.de/wasser/hw_vorkauf/index.htm.
- Anders als im Schreiben des bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 8. Februar 2018 dargestellt, bedarf es für die Einsicht in das Vorkaufsrechtsregister über die vorstehend angegebene Webseite keines individuellen Logins durch den Notar. Vielmehr ist allein sicherzustellen, dass die Einsicht über einen PC erfolgt, der über die Notarnetz-/Registerbox an das Notarnetz angeschlossen ist. Über die statische IP-Adresse der Bundesnotarkammer wird automatisch die Zugriffsberechtigung geprüft und dem Notar in der Folge Einsicht in das Vorkaufsrechtsregister gewährt.
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- Anlage Rundschreiben 03 2018 184 KB