Stellungnahme vom 31.03.2022

Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Zusammenfassung:

Die Bundesnotarkammer begrüßt den Referentenentwurf und hält dessen konkrete Ausgestaltung für gelungen.

Die Entwurfsbegründung erwägt perspektivisch die Schaffung eines neuen Registers im Hinblick auf ausländische Güterstände und binationale Paare. Dies begrüßen wir, gerade auch mit Blick auf den Gewinn an Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr.

Es wird angeregt,

  • als Bezugspunkt für den guten Glauben des Dritten in § 1412 Nr. 1 und 2 BGB-E nicht auf den konkreten Ehevertrag, sondern auf die güterrechtliche Modifikation abzustellen,
  • klarzustellen, dass auch die Stimmabgabe im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses vom Anwendungsbereich des § 1412 Nr. 1 BGB-E erfasst ist,
  • den maßgeblichen Zeitpunkt für den Abschluss des Geschäfts, die Vornahme der Rechtshandlung bzw. die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in Art. 229 §-neu Abs. 1 EGBGB-E einen Tag nach hinten zu verschieben,
  • in Art. 229 §-neu Abs. 1 Nr. 2 EGBGB-E das Wort „herleiten“ zu ergänzen,
  • in die Begründung eine Klarstellung aufzunehmen, dass auch Betroffene, die beispielsweise als Parteien einen Gerichtsprozess vorbereiten oder betreiben, während des Übergangszeitraums (weiterhin) zur Einsicht in das Register nach Art. 229 §-neu Abs. 4 EGBGB-E berechtigt sind,
  • den Verweis in Art. 3 des Referentenentwurfs auf die Absätze 1, 3, 4 und 6 des Art. 229 §-neu EGBGB-E zu beziehen,
  • eine Übergangsvorschrift aufzunehmen, wonach § 33 GBO und § 40 SchRegO bis einschließlich 31. Dezember 2037 fortgelten.

Im Einzelnen:

I. Einordnung des Referentenentwurfs

Die Bundesnotarkammer kann das Ziel des Referentenentwurfs, das Güterrechtsregister zu konsolidieren und Kosteneinsparungen herbeizuführen, nachvollziehen. Zwar bringt das Güterrechtsregister nach unserer – in vergangenen Stellungnahmen bereits geäußerten – Ansicht weiterhin einen gewissen rechtlichen Nutzen. Jedoch hat sich in der Tat herausgestellt, dass eine kostendeckende Führung eines elektronischen zentralen Güterrechtsregisters ohne Eintragungspflichten nicht möglich sein wird. Wir verschließen uns daher dem Ziel der Abschaffung des Güterrechtsregisters nicht und begrüßen vor diesem Hintergrund den Referentenentwurf.

Sofern die Entwurfsbegründung eine künftige Etablierung eines neuen Registers im Hinblick auf ausländische Güterstände und binationale Paare anspricht (Begründung des Referentenentwurfs auf S. 9), steht die Bundesnotarkammer einem solchen Vorschlag offen gegenüber. Ein zentralisiertes elektronisches Register mit Eintragungspflichten, etwa für vom deutschen gesetzlichen Güterstand abweichende Verfügungsbeschränkungen, würde die Sicherheit des Grundbuchverkehrs erheblich stärken. Voraussetzung hierfür ist jedoch ebenfalls, dass eine kostendeckende Registerführung möglich ist. Um diese zu gewährleisten, könnte die Wirksamkeit eines Ehevertrages an die Eintragung im Register gekoppelt werden.

II. Gelungene Ausgestaltung

In seiner konkreten Ausgestaltung halten wir den Referentenentwurf für gelungen.

Positiv hervorzuheben ist insbesondere die in § 1412 BGB-E enthaltene Grundentscheidung, dem Verkehrsschutz Vorrang vor dem Familienschutz einzuräumen. Dies ist im Sinne eines verlässlichen Rechtsverkehrs sehr zu begrüßen.

Auch gegen eine Erweiterung des § 1412 BGB-E dahingehend, dass die Ehegatten einem Dritten gegenüber güterrechtliche Einwendungen auch dann entgegenhalten können, wenn dieser aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den güterrechtlichen Modifikationen hatte, bestehen keine Bedenken. Dass die Formulierung sich insoweit an § 523 Abs. 2 Satz 1 und § 524 Abs. 2 Satz 1 BGB orientiert, ist im Sinne der Einheitlichkeit der Gutglaubensvorschriften im BGB zu begrüßen.

Erfreulich ist weiterhin, dass durch die Fassung des § 1412 Nr. 2 BGB-E ein bislang in der Literatur bestehender Meinungsstreit hinsichtlich der Frage, ob für den zeitlichen Beginn der Schutzwirkung bei Urteilen auf die Anhängigkeit oder die Rechtshängigkeit abzustellen ist (Reetz in BeckOGK BGB, Stand: 1.11.2021, § 1412 Rn. 30 m.w. Nachw. auch zur a.A.), aufgelöst wird.

Da das Güterrechtsregister insbesondere mit Blick auf ausländische Güterstände eine gewisse Bedeutung hat, halten wir schließlich auch die in der Begründung des Referentenentwurfs enthaltene Klarstellung im Hinblick auf internationale Bezüge für geglückt. Demnach findet § 1412 BGB-E – vorbehaltlich der Übergangszeit – Anwendung sowohl für „Altehen“, die nach Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 EGBGB weiterhin § 16 Abs. 1 und § 17b Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. unterfallen, als auch für „Neuehen“, die nach Art. 28 EuGüVO zu behandeln sind.

III. Änderungsanregungen

Angesichts dessen regen wir im Folgenden lediglich einzelne Änderungen an.

1. Art. 1 Nr. 2 RefE – § 1412 BGB-E

a) Bezugspunkt des guten Glaubens in § 1412 Nr. 1 und Nr. 2 BGB-E

§ 1412 Nr. 1 und Nr. 2 BGB-E stellen auf die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis des Ehevertrages ab. Wir regen stattdessen an, als Bezugspunkt die güterrechtliche Modifikation selbst zu wählen, also Ausschluss oder Änderung des Güterstandes sowie Aufhebung oder Änderung einer Vereinbarung über den Güterstand, § 1412 BGB-E a.A. Zwar sind die von § 1412 BGB-E betroffenen Modifikationen – anders als z.B. eine güterrechtliche Veränderung durch gerichtliche Entscheidung, vgl. § 1388 BGB oder § 1449 Abs. 1 und § 1470 Abs. 1 BGB – zumindest nach deutschem Verfahrensrecht ausschließlich durch den Abschluss eines Ehevertrages begründbar („Haben die Ehegatten…“). Auch könnte eine (abstrakte) Kenntnis des Dritten vom Ehevertrag bereits dann anzunehmen sein, wenn lediglich die güterrechtliche Modifikation bekannt ist. Dies ist jedoch nicht zwingend.

Eine genaue Kenntnis des Ehevertrages als solchen wird bei Dritten praktisch nie vorliegen. Wählt man als Bezugspunkt hingegen die güterrechtliche Modifikation, wird dem Ehegatten im Zweifel auch die Zerstörung des guten Glaubens des Dritten erleichtert, welche ihm die Berufung auf einwendungsrelevante Drittwirkungen aus dem Ehevertrag ermöglicht. Denn es würde ausreichen, wenn ein Ehegatte den Dritten über seine güterrechtliche Modifikation informiert („Ich lebe im Güterstand der Gütergemeinschaft“). Die Information des Vertragspartners darüber, dass ein Ehevertrag existiert oder welchen Inhalt dieser Ehevertrag hat, wäre jedenfalls nicht erforderlich. Ein Dritter, der die güterrechtliche Modifikation kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, ist nicht (mehr) schutzwürdig, selbst wenn er den Ehevertrag im Wortlaut bzw. in weiteren Details nicht kennt. Darauf stellt richtigerweise auch die Entwurfsbegründung ab, wonach der Dritte die güterrechtliche Modifikation, nicht jedoch den genauen Inhalt des Ehevertrages kennen muss (Begründung des Referentenentwurfs auf S. 13).

Diese Auffassung stünde schließlich auch im Einklang mit dem Wortlaut des ersten Teils der Vorschrift, der hinsichtlich des Ursprungs der potentiellen Einwendungen ebenfalls auf die güterrechtlichen Modifikationen („[…], so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen […]“) und nicht explizit auf den Ehevertrag abstellt (also nicht „[…], so können sie aus dem Ehevertrag einem Dritten gegenüber Einwendungen […]“).

b) Klarstellung zum Anwendungsbereich des § 1412 Nr. 1 BGB-E

Aus der Praxis wurde an uns die Frage herangetragen, ob auch die Stimmabgabe eines Gesellschafters im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses den Wirkungen des § 1412 Nr. 1 BGB-E unterfällt. Ob die Stimmabgabe vom Begriff des Rechtsgeschäfts umfasst ist, wird – soweit ersichtlich – bislang im Zusammenhang mit § 1412 BGB weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert. Bei funktionaler Betrachtungsweise sollte sich die Gutglaubenswirkung des § 1412 Nr. 1 BGB-E auch auf die Stimmabgabe als Teil eines Gesellschafterbeschlusses erstrecken. Im Sinne der Rechtssicherheit möchten wir insoweit eine kurze Klarstellung in der Begründung anregen.

2. Art. 2 Nr. 1 RefE – Art. 229 §-neu EGBGB-E

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss des Geschäfts, die Vornahme der Rechtshandlung bzw. die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in Art. 229 §-neu Abs. 1 EGBGB-E

Absatz 1 der in Art. 229 EGBGB neu eingeführten Übergangsvorschrift stellt aktuell darauf ab, dass jeweils vor dem 31. Dezember 2027 das Geschäft abgeschlossen, die Rechtshandlung vorgenommen bzw. der Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. Bei dieser Formulierung würde die eine Abweichung von § 1412 BGB-E begründende Rechtsänderung bereits mit Ablauf des 30. Dezembers 2027 eintreten. Es dürfte jedoch stattdessen der Jahreswechsel, also der Ablauf des 31. Dezember 2027, gemeint sein. Zutreffend wären u.E. daher folgende Formulierungen: „vor dem 1. Januar 2028 […]“ oder „wenn das Geschäft bis einschließlich 31. Dezember 2027 abgeschlossen […]“.

b) Ergänzung des Wortes „herleiten“ in Art. 229 §-neu Abs. 1 Nr. 2 EGBGB-E

Wir regen an, in Art. 229 §-neu Abs. 1 Nr. 2 EGBGB-E das Wort „herleiten“ zu ergänzen:

2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und einem Dritten ergangen ist, herleiten, wenn der Rechtsstreit […] rechtshängig geworden ist.

c) Einsichtsrecht in das Register für den Übergangszeitraum zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2037, Art. 229 §-neu Abs. 4 EGBG-E

Art. 229 §-neu Abs. 4 EGBGB-E stellt darauf ab, dass ein generelles Einsichtsrecht in das Güterrechtsregister – so wie es derzeit in § 1563 Abs. 1 BGB geregelt ist – nur bis (einschließlich) 31. Dezember 2027 besteht. Für die Herleitung von Einwendungen nach Art. 229 §-neu Abs. 1 EGBGB-E reicht es indes aus, dass vor dem 31. Dezember 2027 (richtigerweise vor dem 1. Januar 2028, s. III. 2. a) das Rechtsgeschäft abgeschlossen, die Rechtshandlung vorgenommen bzw. das Urteil rechtshängig wurde. Die Herleitung von Rechten aus Registereintragungen ist nach Art. 229 §-neu Abs. 5 EGBGB-E erst ab dem 1. Januar 2038 vollständig ausgeschlossen. Die Entwurfsbegründung führt hierzu aus, dass beispielsweise noch Gerichten eine Einsichtnahme ermöglicht werden soll (Begründung des Referentenentwurfs auf S. 15). Es ist nachvollziehbar, dass ab dem 1. Januar 2028 kein Einsichtsrecht mehr für jedermann bestehen soll. Insoweit regen wir jedoch an, zumindest in der Begründung klarzustellen, wer ab diesem Zeitpunkt noch einsichtsberechtigt sein kann und auf welcher Grundlage ein solches Einsichtsrecht bestünde bzw. welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen. Neben den Gerichten dürften auch Behörden, öffentliche Amtsträger wie Notarinnen und Notare sowie bestimmte Privatpersonen, etwa Parteien, die einen Prozess vorbereiten oder betreiben, in Einzelfällen ein Recht auf Einsicht in das Register haben.

3. Art. 3 i.V. mit Art. 9 Satz 3 RefE – Aufhebung bzw. Fortgeltung einzelner Absätze des Art. 229 §-neu EGBG-E ab dem 1.1.2038

Artikel 3 des Referentenentwurfs tritt nach Art. 9 Satz 3 des Referentenentwurfs am 1. Januar 2038 in Kraft und hebt die Absätze 3 bis 6 der Übergangsregelung des Art. 229 §-neu EGBGB-E zu diesem Zeitpunkt auf. Unserer Auffassung nach müsste sich der Verweis in Art. 3 des Referentenentwurfs stattdessen aber auf die Absätze 1, 3, 4 und 6 des Art. 229 §-neu EGBGB-E beziehen.

Wir sehen derzeit keinen Grund, warum Art. 229 §-neu Abs. 1 EGBGB-E über den 31. Dezember 2037 hinaus Bestand haben sollte. Die Norm ermöglicht die Herleitung von Einwendungen gegenüber Dritten aus Eintragungen im Güterrechtsregister. Behielte man diese Vorschrift über den 31. Dezember 2037 hinaus bei, wären entgegen der Intention des Referentenentwurfs (vgl. Art. 229 §-neu Abs. 5 EGBGB-E) theoretisch auch Einwendungen aus dem Güterrechtsregister nach diesem Zeitpunkt möglich, sofern das einschlägige Tatbestandsmerkmal des Art. 229 §-neu Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EGBGB-E vor dem 31. Dezember 2027 erfüllt wurde. Wohlgemerkt dürfte es sich hierbei nur um eine theoretische Konstellation handeln, wenn man davon ausgeht, dass das Güterrechtsregister sowie die dazugehörigen Akten nach dem 31. Dezember 2037 vernichtet werden.

Umgekehrt sollte u.E. Art. 229 §-neu Abs. 5 EGBGB-E vom Verweis in Art. 3 des Referentenentwurfs ausgenommen werden. Denn der Regelungsgehalt dieses Absatzes soll bereits nach seinem Wortlaut erst ab dem 1. Januar 2038 Wirkung entfalten und kann daher sinnvollerweise nicht bereits zum 1. Januar 2038 aufgehoben werden. Eine Wirkung wäre insbesondere von Relevanz, wenn das Güterrechtsregister und/oder die dazugehörigen Akten zum 1. Januar 2038 noch nicht vernichtet sind.

Gegen eine Aufhebung der Absätze 3, 4 und 6 des Art. 229 §-neu EGBGB-E zum 1. Januar 2038 bestehen hingegen keine Bedenken.

Auch die Fortgeltung von Art. 229 §-neu Abs. 2 EGBGB-E über den 31. Dezember 2037 hinaus halten wir für richtig, da die Vorschrift auch nach diesem Datum einen berechtigten Anwendungsbereich haben dürfte. So kann etwa ein Ehegatte erst nach dem 31. Dezember 2037 von der Abschaffung des Registers erfahren und aus diesem Grund von seinem Ehegatten eine Anpassung des Ehevertrages verlangen. Dieser Anpassungsanspruch sollte auch über den 31. Dezember 2037 hinaus geregelt sein.

Nach alldem sollten durch Art. 3 des Referentenentwurfs also die Absätze 1, 3, 4 und 6 des Art. 229 §-neu EGBGB-E ab dem 1. Januar 2038 aufgehoben werden. Die Absätze 2 und 5 der Vorschrift sollten auch über den 1. Januar 2038 hinaus fortgelten.

4. Art. 7 Abs. 3, 4 i.V. mit Art. 9 Satz 1 RefE

Aufgrund des Art. 7 Abs. 3 und 4 des Referentenentwurfs, der gemäß Art. 9 Satz 1 des Referentenentwurfs am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, werden § 33 GBO sowie § 40 SchRegO ohne entsprechende Übergangsvorschriften aufgehoben.

Zwar dürfte eine Übergangsvorschrift nicht zwingend erforderlich sein, da die entsprechenden Nachweise jeweils auch auf anderem Weg erbracht werden können. In der Praxis dürfte ein Güterrechtsregisterzeugnis nach § 33 GBO bzw. § 40 SchRegO zudem eine eher geringe Bedeutung haben. Dennoch erscheint es regelungstechnisch konsequenter, diese Vorschriften, die Betroffenen eine weitere Beweismöglichkeit bieten, so lange fortgelten zu lassen, wie sich noch Rechte aus dem Güterrechtsregister herleiten lassen.




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