Rundschreiben Nr. 16/21 vom 17.11.2021

Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Mit Rundschreiben Nr. 7/2021 vom 12. Juli 2021 haben wir Sie über das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz informiert und Ihnen als Anlage den Entwurf der Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (Stand: Juli 2021) übersandt.

Der Entwurf wurde inzwischen mit der Landesjustizverwaltung NRW abgestimmt und den übrigen Landesjustizverwaltungen übersandt. Die abgestimmte Version (Stand: Oktober 2021) ist als Anlage 1 beigefügt. Die Landgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Aufsichtsbehörden können ihrer Pflicht nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG, regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung zu stellen, durch Genehmigung der Hinweise der Bundesnotarkammer nachkommen (§ 51 Abs. 8 Satz 2 GwG). Hierüber werden Sie von ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde gesondert informiert werden.

Als Anlage 2 ist zudem eine Vergleichsversion beigefügt, der Sie alle Änderungen gegenüber der zuletzt abgestimmten Version der Auslegungs- und Anwendungshinweise mit Stand November 2020 (also nicht gegenüber der Entwurfsversion mit Stand Juli 2021) entnehmen können.

Die Abstimmung führte lediglich zu kleineren Änderungen, auf die wir Sie mit diesem Rundschreiben aufmerksam machen wollen (unter 1. bis 3.). Darüber hinaus möchten wir aufgrund häufiger Nachfragen aus der Praxis einige wichtige allgemeine Hinweise geben (unter 4. und 5.).

1. Neue Risikostaaten

Die Financial Action Task Force stuft nunmehr auch Jordanien, Mali und die Türkei als Risikostaaten ein (siehe S. 11 der Auslegungs- und Anwendungshinweise).

Dies ist insbesondere für die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 GwGMeldV-Immobilien relevant. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die bloße Staatsangehörigkeit eines Risikostaates oder die Geburt in einem Risikostaat keinen meldepflichtigen Sachverhalt begründet. Voraussetzung der Meldepflicht ist, dass ein Beteiligter in einem Risikostaat ansässig ist oder einen gleichermaßen engen Bezug hierzu aufweist bzw. dass der Geschäftsgegenstand oder ein verwendetes Bankkonto einen engen Bezug zu einem solchen Staat aufweist (siehe S. 50 f. der Auslegungs- und Anwendungshinweise).

Eine stets aktuelle Liste der Risikostaaten stellt die Bundesnotarkammer auf ihrer Internetseite zur Verfügung (https://www.bnotk.de/intern/geldwaeschebekaempfung). Im GwG-Prüfungstool der Bundesnotarkammer (https://gwg.bnotk.de) ist ebenfalls stets die aktuelle Liste hinterlegt.

2. Dokumentationspflichten nach dem Geldwäschegesetz

Bei der Übersicht zu den aufzuzeichnenden und aufzubewahrenden Unterlagen wurden vorgenommene Schulungen als Beispiel für interne Sicherungsmaßnahmen ergänzt (S. 18 f. der Auslegungs- und Anwendungshinweise).

Darüber hinaus möchten wir allgemein die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Dokumentation der geldwäscherechtlichen Aufzeichnungen auch und gerade vor dem Hintergrund der Geschäftsprüfung betonen. Wie sich aus den Auslegungs- und Anwendungshinweisen ergibt, sind in der Generalakte die allgemeine Risikoanalyse und die Dokumentation der ergriffenen internen Sicherungsmaßnahmen aufzubewahren. Darüber hinaus dürfte eine Ablage weiterer Unterlagen über die Einhaltung der allgemeinen geldwäscherechtlichen Vorgaben in der Generalakte ratsam sein (insbesondere Registrierung bei goAML[1] und beim Transparenzregister[2]). Bei den vorgangsbezogenen Unterlagen (z. B. Ausweiskopien, Transparenzregisterauszüge etc.) ist auf eine einheitliche, geordnete und nachvollziehbare Ablage zu achten.

3. Übergangsfrist bei der Unstimmigkeitsmeldung

Die Ausführungen zur Übergangsfrist bei der Unstimmigkeitsmeldung wegen Fehlens einer Eintragung (§ 59 Abs. 10 GwG) wurden umformuliert und erheblich ergänzt (S. 38 f. der Auslegungs- und Anwendungshinweise). Dies führte jedoch zu keinen inhaltlichen Änderungen. Bei Rechtseinheiten, die sich nach früherer Rechtslage grundsätzlich auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten (insbesondere AG, GmbH, KG und OHG), wird regelmäßig nicht erkennbar sein, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 10 GwG erfüllt sind. Eine vorsorgliche Meldung unter Außerachtlassung der Übergangsregelung scheidet für die Notarinnen und Notare aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht aus. Anders ist jedoch die Situation bei solchen Rechtseinheiten, für die die Mitteilungsfiktion generell nicht greifen konnte (insbesondere bei Stiftungen). Fehlt bei solchen Rechtseinheiten eine Eintragung im Transparenzregister, ist ohne zusätzliche Prüfung ersichtlich, dass § 59 Abs. 10 GwG tatbestandlich nicht erfüllt ist, und besteht damit – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – eine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung.

Darüber hinaus möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass nach § 23a Abs. 1 Satz 2 GwG i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG eine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung für Notarinnen und Notare ohnehin nur in Betracht kommt, wenn auch die Voraussetzungen einer Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gegeben sind.

4. Pflicht zur Einholung eines Transparenzregisterauszugs

Infolge des Entfallens der Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a. F.) durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz besteht die Pflicht zur Einholung eines Transparenzregisterauszugs (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GwG) für Vorgänge seit dem 1. August 2021 unabhängig davon, ob sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem anderen Register ergeben (hierzu S. 35 f. der Auslegungs- und Anwendungshinweise). Es genügt daher beispielsweise nicht, bei einer GmbH eine Gesellschafterliste abzurufen.

Die Pflicht zur Einholung eines Transparenzregisterauszugs besteht neben und unabhängig von der Pflicht, bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG die Identität des wirtschaftlich Berechtigten anhand einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur zu überprüfen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 GwG).

Grundsätzlich kein Beurkundungsverbot bei fehlender Eintragung im Transparenzregister

Schließlich möchten wir noch einmal aufgrund häufiger Nachfragen aus der Praxis darauf hinweisen, dass bei fehlender Eintragung im Transparenzregister grundsätzlich keine Pflicht besteht, auf eine Eintragung hinzuwirken, und sich daraus auch kein Beurkundungsverbot ergibt. Anders ist dies nur in den Fällen des § 10 Abs. 9 Satz 4 Var. 2 und 3 GwG, wenn also eine ausländische Rechtseinheit ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 und Satz 3 GwG wegen eines Erwerbs einer im Inland gelegenen Immobilie oder – seit 1. August 2021 – wegen eines Erwerbs i. S. d. § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG nicht nachgekommen ist.

Die beigefügten Anlagen sowie weitere nützliche Unterlagen und Informationsmaterialien zum Geldwäschegesetz finden Sie unter https://www.bnotk.de/intern/geldwaeschebekaempfung.

 

[1] Die Pflicht zur Registrierung bei goAML nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG besteht nach § 59 Abs. 6 GwG erst mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens ab dem 1. Januar 2024. Da eine Meldung (§ 43 GwG) aber nur elektronisch abgegeben werden kann, empfiehlt es sich für alle Notarinnen und Notare, sich unabhängig von dieser Übergangsregelung zu registrieren.

[2] Eine gesetzliche Pflicht zur Registrierung beim Transparenzregister besteht nicht. Allerdings kann nur nach Registrierung ein Transparenzregisterauszug eingeholt werden. Zudem kann die Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a GwG) nur elektronisch abgegeben werden. Daher empfiehlt sich für alle Notarinnen und Notare eine Registrierung beim Transparenzregister.




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