Anwendungsempfehlungen zum Geldwäschegesetz
Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (BGBl I, S. 2959 ff.) ist am 29.12.2011 in weiten Teilen in Kraft getreten; das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften erfolgte am 01.03.2012.
Das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (BGBl I, S. 2959 ff.) ist am 29.12.2011 in weiten Teilen in Kraft getreten; das Inkrafttreten der übrigen Vorschriften erfolgte am 01.03.2012. Mit den damit verbundenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) sollen die im Deutschland-Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) festgestellten Defizite beim Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigt und Artikel 37 der Dritten Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG vollständig umgesetzt werden. Über die Änderungen im GwG haben wir Sie überblicksmäßig bereits mit Rundschreiben Nr. 4/2012 informiert.
Die Änderungen des GwG haben jedoch auch eine Überarbeitung bzw. Anpassung der bisherigen Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer zum GwG vom 13.05.2009 (Rundschreiben Nr. 11/2009) erforderlich gemacht. Die diesem Rundschreiben beigefügten Anwendungsempfehlungen wurden am 20.04.2012 von der 104. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer beschlossen. Zur rechtlichen Qualität der beigefügten Anwendungsempfehlungen ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen. Bisher war die Bundesnotarkammer für die Erstellung von Anwendungshinweisen gemäß §§ 9 Abs. 4 S. 3 GwG a.F. zuständig. Nach der neuen Fassung des GwG liegt die Zuständigkeit für die Erstellung von aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen gemäß § 16 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 6 GwG n.F. nun bei den jeweiligen Geldwäscheaufsichtsbehörden, d. h. für Notare beim Präsidenten des Landgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit stets von der Bundesnotarkammer verfassten Auslegungs- und Anwendungshinweisen haben wir gleichwohl die Anwendungsempfehlungen zum Geldwäschegesetz mit Blick auf die notarrelevanten Regelungen überarbeitet und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Diese Anwendungsempfehlungen stellen jedoch ausdrücklich keine Auslegungs- und Anwendungsempfehlungen im Sinne des § 16 Abs. 5 GwG dar.
Um unterschiedlichen Anwendungsempfehlungen in den einzelnen Landgerichtsbezirken entgegenzuwirken, hat die 105. Vertreterversammlung am 26.10.2012 beschlossen, die beigefügten Anwendungsempfehlungen zum GwG an die Notarkammern mit der Bitte um Übersendung an die Landesjustizverwaltungen zu senden, damit diese sie an die Landgerichtspräsidenten weiterleiten können mit der Bitte, sie zu den offiziellen Anwendungsempfehlungen zu machen. So kann unseres Erachtens trotz der neuen Zuständigkeitszersplitterung eine möglichst große Einheitlichkeit der Anwendungsempfehlungen erreicht werden. Wir würden Sie daher bitten, durch Übersendung der Anwendungsempfehlungen an Ihre Landesjustizverwaltung die Einheitlichkeit der Anwendungsempfehlungen zum GwG zu unterstützen.
Hinweis:
Die Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer zum Geldwäschegesetz (GwG), auf die in den Rundschreiben 11/2009 sowie 16/2012 verwiesen wird, sind nicht mehr aktuell. Die geltenden Anwendungsempfehlungen sowie aktuelle Informationen zum Thema Geldwäschebekämpfung finden Sie unter http://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/geldwaeschebekaempfung/.
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- Anlage Rundschreiben 16 2012 265 KB