Auswirkungen der 2. Inlandsumsatzschwelle auf die Anmeldepflicht von Immobilienerwerben
Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17. März 2009 wurden u. a. die Anforderungen für die Zusammenschlusskontrolle im GWB geändert.
Seit dem 25. März 2009 findet eine Zusammenschlusskontrolle nur noch statt, wenn mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein weiteres beteiligtes Unternehmen Umsätze von mehr als 5 Millionen Euro (sog. 2. Inlandsumsatzschwelle) im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss im Inland erzielt hat (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Aufgrund der Einführung dieser 2. Inlandsumsatzschwelle ist die 1. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes zu der Auffassung gelangt, dass eine Fortschreibung der beiden Sonderregelungen für die Anmeldung von Immobilientransaktionen (siehe dazu Rundschreiben Nr. 12/2006 der Bundesnotarkammer vom 6. Juni 2006) nicht mehr erforderlich sei.
Grund der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 35 ff. GWB ist der Übergang der Marktstellung des Veräußerers oder eines wesentlichen Teils davon auf den Erwerber. Das Bundeskartellamt bejaht den Übergang der Marktstellung immer dann, wenn das übertragene Vermögen geeignet ist, die Stellung des Erwerbers auf dem relevanten Markt zu verändern. Die 1. Beschlussabteilung hatte diese Formel für Immobilienerwerbe durch eine Sonderregelung konkretisiert. Danach bestand grundsätzlich keine Anmeldepflicht beim Erwerb von Immobilien mit einem Umsatz von weniger als 5 Millionen Euro im fusionsrechtlich relevanten Geschäftsjahr. Zudem waren zwei weitere Einschränkungen für die Befreiung von der Anmeldepflicht zu beachten: Es durfte sich nur um eine Immobilientransaktion handeln und nicht um Fälle, in denen andere betriebliche Einrichtungen mit veräußert wurden (z. B. Kaufhaus mit Geschäftsbetrieb, etc.). Des Weiteren fand die Befreiung nur Anwendung, wenn der Erwerber in einem Umkreis von 20 km um die erworbene Immobilie eine Umsatzgrenze von 30 Millionen Euro z. B. aus Vermietung und Verpachtung nicht überschritt. Ferner waren in einer weiteren Sonderregelung für Sale-&-lease-back-Geschäfte wegen der regelmäßig fehlenden Relevanz für die Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB verfahrensmäßige Erleichterungen vorgesehen.
Nach Auffassung der 1. Beschlussabteilung liegt bei der ganz überwiegenden Anzahl der Zusammenschlüsse im Immobilienbereich der Umsatz des erworbenen Vermögens unterhalb der in diesem Jahr in Kraft getretenen 2. Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen Euro. Damit besteht aus Sicht der 1. Beschlussabteilung keine Notwendigkeit mehr, an den beiden vorgenannten Ausnahmeregelungen festzuhalten. Auf der Homepage des Bundeskartellamtes wurde deshalb am 29. Oktober 2009 der Widerruf der beiden Sonderregelungen bekanntgegeben. Den Text der Verlautbarung entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten Bekanntmachung des Bundeskartellamtes.
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