Rundschreiben Nr. 11/2013 vom 21.05.2013

Inkrafttreten des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft und des Umsetzungsgesetzes

Am 1. Mai 2013 sind das bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 4. Februar 2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZGA) sowie die entsprechenden Regelungen des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II (2012), S. 178 ff.) in Kraft getreten, die diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt sind.

Die Schaffung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft verfolgt das Ziel, bei Ehen und in Deutschland zusätzlich bei eingetragenen Lebenspartnerschaften insbesondere zwischen einem französischen und einem deutschen Staatsangehörigen mögliche Probleme im Rechtsverkehr infolge von unterschiedlichen güterrechtlichen Regelungen zu vermeiden.

Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft, die durch Schaffung des § 1519 BGB n.F. in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde, ist ein weite-rer Güterstand, den Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse wählen können. Die Vereinbarung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft erfolgt gemäß Art. 3 WZGA i.V.m. § 1519 BGB n.F. (i.V.m. § 7 LPartG) durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag.
 

I. Grundzüge des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft steht allen Ehegatten zur Verfü-gung, deren Güterstand dem Sachrecht eines Vertragsstaates unterliegt (vgl. Art. 1 WZGA), d. h. auf deren Ehe das deutsche oder das französische Güterrecht Anwen-dung findet. Dies gilt in Deutschland ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften, die dem deutschen Güterrecht unterliegen. Der Güterstand der Wahl-Zugewinnge-meinschaft orientiert sich vom Grundsatz her am deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, enthält aber auch Besonderheiten aus dem französischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, in dem während der Ehe hinzuerworbenes Vermögen („Errungenschaften“) zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten wird. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner bzw. der eingetragenen Lebenspartner getrennt. Bei Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten, Wechsel des Güterstandes oder Scheidung (vgl. Art. 7 WZGA) wird der während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen (vgl. Art. 2 WZGA). Hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der neue Wahlgüterstand dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt (vgl. § 5 Abs. 3 ErbStG n.F.).

Unterschiede zu den Regelungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinnge-meinschaft im deutschen Recht ergeben sich bei der Berechnung der Zugewinnaus-gleichsforderung insbesondere aus abweichenden Regelungen zur Bewertung und Berücksichtigung bestimmter Gegenstände im Anfangs- und/oder Endvermögen (vgl. Art. 8 ff. WZGA). So wird beispielsweise bei Grundbesitz, den ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat, als Anfangsvermögen der Wert angesetzt, den der Grundbesitz am Tag der Beendigung des Güterstandes hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 WZGA) mit der Folge, dass eine Wertsteigerung des Grundbesitzes während der Ehe bei Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt wird.

II. Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung, Art. 5 WZGA

Für die notarielle Praxis von Bedeutung ist im Zusammenhang mit dem Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft insbesondere die auf das französische Recht zurückgehende, in § 1519 S. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 5 WZGA vorgesehene Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung. Danach sind Rechtsgeschäfte eines Ehegatten über Rechte, durch die die Familienwohnung sichergestellt wird, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam. Gemäß § 1519 S. 3 BGB n.F. findet die Verkehrsschutzvorschrift des § 1412 BGB keine Anwendung, so dass diese Regelung gutgläubigen Grundstückserwerbern keinerlei Schutz gegenüber der in Art. 5 WZGA statuierten Verfügungsbeschränkung bietet.

Die Gesetzesbegründung führt mit Blick auf die Verfügungsbeschränkung gemäß Art. 5 WZGA aus, dass die beurkundenden Notare „bei Verfügungen über Immobilien (…) in Zukunft die Möglichkeit eines Verfügungsverbots in Betracht zu ziehen haben“ (BR-Drs. 67/11, S. 8). Ein entsprechender Hinweis dürfte sich daher bei allen Verfügungen über eine Immobilie empfehlen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf den Aufsatz von Notar a. D. Dr. Hermann Amann, „Die Verfügungsbeschränkung über die Familienwohnung im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (DNotZ 2013, 252) hin, der die Problematik der Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung gemäß Art. 5 WZGA aufarbeitet und Hinweise für deren Handhabung in der notariellen Praxis gibt.




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