Rundschreiben Nr. 3/2009 vom 13.01.2009

Mitteilung zur Abgeltungssteuer bei Notaranderkonten

Zum Teil fragen Banken in letzter Zeit bei Notaren an, ob die eingerichteten Notaranderkonten private oder betriebliche Konten sind.

1. Hintergrund der Anfragen

Von der Einordnung der Konten hängen die Versteuerung der Kapitalerträge sowie die weitere Verfahrensweise bei den Banken hinsichtlich des Steuerabzugs ab. Bei der ab 01.01.2009 geltenden Kapitalertragssteuer ist zwischen privaten und betrieblichen Konten und Depots hinsichtlich des Steuerabzugs bei Kapitalerträgen zu unterscheiden. Die einbehaltene Steuer in Höhe von 25 % hat im betrieblichen Bereich keine abgeltende Wirkung, sondern stellt nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen die Abstandnahme vom Steuerabzug gewählt werden, um die Versteuerung insgesamt später über die Einkommenssteuererklärung vorzunehmen. Bei privaten Konten ist die Einkommenssteuer für Kapitalerträge hingegen abgegolten. Eine Aufführung der Erträge in der jährlichen Einkommenssteuererklärung ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Zur Einordnung der Konten und Depots und zu einer möglichen Anstandnahme vom Steuerabzug bitten Banken zum Teil um Mitteilung ihrer Kunden.

2. Keine Mitteilung bei Notaranderkonten erforderlich

Im Zentralen Kreditausschuss besteht Einigkeit darüber, dass Anderkonten und andere Treuhandkonten beim Steuerabzug generell wie Privatkonten zu behandeln sind. Einer Mitteilung über die Einordnung von Notaranderkonten durch den Notar oder die Beteiligten bedarf es daher nicht. Sollten bisher trotzdem Anfragen durch Banken gestellt worden sein, sind diese auf die nachstehende Auffassung des Zentralen Kreditausschusses hinzuweisen.

Die Auffassung des Zentralen Kreditausschusses wurde in einer FAQ-Liste festgehalten, die allen Kreditinstituten zur Verfügung steht. Dort heißt es:

„Nach § 44a Abs. 6 EStG ist Voraussetzung für eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Abs. 1, 4 und 5, dass Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge identisch sind. Also scheidet eine Abstandnahme vom Steuerabzug bei Treuhandkonten und -depots aus. Treuhandkonten bzw. -depots sind für die Verlustverrechnung und für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer wie Privatkonten zu behandeln (vgl. BMF-Schreiben vom 13.06.2008, I.11). Entsprechendes gilt für Notaranderkonten und -depots sowie für Nießbrauchkonten und -depots."

Die im Jahressteuergesetz 2009 geregelte Freistellung des Betriebsvermögens und der Körperschaften von den neuen KapSt-Tatbeständen kann daher bei Treuhandkonten und -depots nicht angewendet werden (auch wenn die Freistellung in § 43 Abs. 2 EStG geregelt ist, der in § 44a Abs. 6 nicht erwähnt wird).

Begründung: Das Kreditinstitut kennt den Gläubiger nicht und muss nicht prüfen, wer Treugeber ist. Die Höhe der Erträge, deren Qualifikation und Zurechnung sind in allen Treuhandfällen im Rahmen der Veranlagung zu klären.

Nach Auskunft des Zentralen Kreditausschusses wurde die vorstehende Einschätzung mit den Bundesfinanzministerium abgestimmt. Das Bundesfinanzministerium hat dies telefonisch bestätigt. Ein offizielles Schreiben des Ministeriums zum Thema der Einordnung von Notaranderkonten liegt jedoch bisher nicht vor.

3. Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Steuerbescheinigung bei Notaranderkonten

Hinsichtlich der Erteilung der Steuerbescheinigungen bei Notaranderkonten hat das Bundesfinanzministerium die bisherige Vorgehensweise mit Schreiben vom 24.11.2008 bestätigt. Wie bisher wird daher vom Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Notars ausgestellt und durch den Hinweis „Notaranderkonto" gekennzeichnet. Der Notar leitet das Original der Steuerbescheinigung an den Auszahlungsberechtigten weiter (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl., 2008, § 54b, Rn. 33a).

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem Schreiben vom 24.11.2008 unter II. 6. c) dazu folgendes aus:

Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer

Zu der Frage, ob die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:

Der Notar leitet das Original der Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen auf der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto" fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat im Fall der Veranlagung die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen.

Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Originalbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Beteiligten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Beteiligte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes:

  • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf;
     
  • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer einheitlich und gesondert nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO festzustellen."

Das Schreiben ist im Internet hier abrufbar.




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