Organisatorische Änderungen bei DNotI und DNotZ zum 1. Januar 2023
Ausgelöst durch verschiedene Rechtsänderungen ergeben sich zum 1. Januar 2023 organisatorische Anpassungen beim Deutschen Notarinstitut (DNotI) und bei der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNotZ):
- Bezug und Finanzierung der DNotZ werden auf ein Beitragsmodell umgestellt (siehe näher unter A.).
- Auf die Sonderbeiträge zum DNotI und zur DNotZ fällt künftig Umsatzsteuer an (siehe näher unter B.).
Ganz besonders möchte ich auf zwei Gesichtspunkte hinweisen, bei denen ggf. ein Tätigwerden der Notarinnen und Notare erforderlich ist:
- Zum Zweck der vorsteuerabzugsfähigen Rechnungserstellung muss eine etwaige Sozietätszugehörigkeit bitte bis zum 31. Januar 2023 an umsatzsteuer(at)bnotk.de mitgeteilt werden.
- Bei bisherigem Bezug der DNotZ über eine Buchhandlung oder andere Vertragspartner als die Verlag C.H. Beck oHG empfehlen wir eine Kündigung des DNotZ-Abonnements bis zum 18. November 2022 (direkt beim Verlag abgeschlossene Abonnements werden dagegen automatisch umgestellt).
Im Einzelnen:
A. Umstellung von Bezug und Finanzierung der DNotZ auf ein Beitragsmodell
Zum 1. Januar 2023 entfällt der bisher in § 32 BNotO geregelte Pflichtbezug von Gesetzes- und Amtsblättern. Ein Bezug der Verkündungsblätter wie etwa Bundesgesetzblatt oder Landesministerialblatt ist ab 2023 somit nicht mehr erforderlich, wenngleich die Informations- und Fortbildungspflicht nach § 14 Abs. 6 BNotO bestehen bleibt. Entsprechende Abonnements können gekündigt werden (vergleiche hierzu bereits die Mitteilung in DNotZ 2021, 562; zur Umstellung des Abonnements der DNotZ siehe sogleich unter II.).
Vor diesem Hintergrund wird gemäß den Beschlüssen auf der 123. Vertreterversammlung sowie der 124. bis 126. Generalversammlung der Bundesnotarkammer der Bezug der DNotZ als Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer ab 2023 über ein Beitragsmodell erfolgen. Die DNotZ wird weiterhin von der Verlag C.H. Beck oHG (im Folgenden: „Verlag C.H. Beck“) vertrieben.
I. Funktionsweise des Beitragsmodells
Die Umstellung auf das Beitragsmodell bedeutet konkret, dass die DNotZ ab dem Januar-Heft 2023 allen Notarinnen und Notaren sowohl als Print- als auch als Online-Version von der Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellt wird. Hierfür werden dem Verlag C.H. Beck monatsaktuell die hierfür erforderlichen öffentlich zugänglichen Daten aus dem Notarverzeichnis übermittelt, die der Verlag allein zum Zweck des Versands nutzt und anschließend umgehend löscht.
Im Gegenzug wird – ähnlich wie für das DNotI – von den Notarkammern ein Sonderbeitrag erhoben, der von der 126. Generalversammlung der Bundesnotarkammer auf jährlich netto 93,46 Euro pro Notarin bzw. Notar festgesetzt wurde. Die Beitragshöhe liegt damit unter dem bisherigen Abonnementpreis und ermöglicht zudem den Online-Bezug der Zeitschrift. Die Beitragserhebung orientiert sich an der Anzahl der jeweils zum Beginn des Kalenderjahres bestellten Notarinnen und Notare. Unterjährig bestellte Notarinnen und Notare werden bei der Beitragsbemessung erst am 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt; die Lieferung der DNotZ wird insoweit durch die Bundesnotarkammer als unentgeltliche Wertabgabe behandelt (zur umsatzsteuerlichen Behandlung und insbesondere zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs siehe sogleich unter B.).
In Umsetzung dieses neuen Modells hat die 126. Generalversammlung der Bundesnotarkammer eine Änderung der Satzung der Bundesnotarkammer beschlossen, die vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits genehmigt worden ist und in der November-Ausgabe der DNotZ veröffentlicht wird. Sie finden die Satzungsänderung informationshalber auch im Anhang zu diesem Rundschreiben. Ferner hat das BMJ schriftlich seine Rechtsauffassung bekundet, dass auch unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Umstellung auf eine Beitragsfinanzierung keine Einwände bestehen.
II. Insbesondere: Übergang vom Abonnement- zum Beitragsmodell; Kündigung bisheriger Abonnements
Infolge der beschriebenen Umstellung müssen bestehende DNotZ-Abonnements gekündigt werden, um einen Mehrfachbezug (zum einen über die Bundesnotarkammer aufgrund des neuen Beitragsmodells, zum anderen über ein weiterlaufendes Abonnement) zu vermeiden. Die Kündigung muss nach Auskunft des Verlags C.H. Beck sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres, mithin bis zum 18. November 2022, erfolgen.
Soweit das Abonnement direkt mit dem Verlag C.H. Beck abgeschlossen wurde, übermitteln wir hiermit als Bote des Verlags C.H. Beck die Kündigung der Abonnements zum 31. Dezember 2022 gegenüber all denjenigen Notarinnen und Notaren, die über den 31. Dezember 2022 im Amt verbleiben. Insoweit ist notarseitig nichts zu veranlassen. Wir bitten Sie, diese Kündigung Ihrerseits als Bote an Ihre Mitglieder weiterzugeben.
Soweit das Abonnement allerdings mit einem anderen Vertragspartner abgeschlossen wurde (typischerweise mit einer Buchhandlung), ist zur Verhinderung der oben beschriebenen Doppelbelieferung die Kündigung notarseitig selbst auszusprechen. Die Kündigung muss in diesem Fall ebenfalls bis zum 18. November 2022 erfolgen, da nach Angabe des Verlags C.H. Beck auch diesen Verträgen die oben genannte Kündigungsfrist zugrunde gelegt wird.
Um die konkrete Umsetzung des Übergangs vom bisherigen Abonnementbezug zum zukünftigen automatischen Bezug durch die Bundesnotarkammer kümmert sich der Verlag C.H. Beck. Falls im Einzelfall eine Nachsteuerung erforderlich sein sollte (etwa wenn die DNotZ versehentlich doppelt geliefert wird), stellt der Kundenservice des Verlags C.H. Beck unter kooperationspartner(at)beck.de seine Hilfe zur Verfügung. Der Kundenservice ist über die Besonderheiten dieser Umstellung informiert.
Notare a.D. sowie Notare, die noch bis einschließlich 31. Dezember 2022 aus dem Amt scheiden, brauchen nichts zu veranlassen. Sie erhalten die DNotZ weiterhin im Rahmen ihres bisherigen Abonnements, sofern sie dieses nicht kündigen. Dasselbe gilt für sonstige Bezieher, insbesondere Notariatsverwalter und Notarassessoren.
B. Erhebung von Umsatzsteuer auf Sonderbeiträge zum DNotI und zur DNotZ
Aufgrund der Neufassung des § 2b UStG fällt auf Beiträge für bestimmte Leistungen der Bundesnotarkammer ab dem 1. Januar 2023 Umsatzsteuer an. Dies betrifft namentlich die Leistungen des DNotI (Gutachtendienst und DNotI-Report) sowie die Leistungen der DNotZ nach dem künftigen unter A. beschriebenen Beitragsmodell.
I. Beitragszahlung und steuerliche Behandlung
Das Verfahren der Beitragserhebung für die Leistungen des DNotI bleibt hiervon unberührt. Es bleibt daher auch in Zukunft dabei, dass die Beiträge (künftig inklusive Umsatzsteuer) durch die Notarkammern von den Notarinnen und Notaren erhoben und an die Bundesnotarkammer abgeführt werden. Bezüglich des Zahlungsflusses ändert sich für die Notarinnen und Notare dementsprechend nichts.
Für das unter A. näher beschriebene neue Beitragsmodell bei der DNotZ gilt Vorstehendes entsprechend.
Für Zwecke des Vorsteuerabzugs wird jedoch künftig jede Notarin bzw. jeder Notar von der Bundesnotarkammer einmal jährlich eine Rechnung erhalten, welche die auf sie bzw. ihn entfallenden umsatzsteuerpflichtigen Beiträge (DNotI und DNotZ) samt Umsatzsteuer ausweist. Diese Rechnung dient allein dem Umsatzsteuernachweis und der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs durch die Notarin bzw. den Notar. Die Rechnung ist dementsprechend nicht zu bezahlen, sondern wird durch die Beitragszahlung der jeweiligen regionalen Notarkammer an die Bundesnotarkammer beglichen.
Dieses Verfahren ist erforderlich, da laut verbindlicher Auskunft des zuständigen Finanzamts Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinne die Notarinnen und Notare (und nicht etwa die Notarkammern) sind.
Werden die Beiträge an die regionale Notarkammer durch die Notarinnen und Notare einkommensteuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht, ist darauf zu achten, dass die Rechnung der Bundesnotarkammer nicht erneut und damit der Betrag doppelt als Betriebsausgabe angesetzt wird. Die Rechnung dient allein als Nachweis zur Geltendmachung des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs. Die Notarinnen und Notare sollten dies ihrem Steuerberater entsprechend mitteilen.
II. Vorsteuerabzug bei Sozietäten
Eine ordnungsgemäße Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei Sozietäten ist regelmäßig nur möglich, wenn die Sozietät auf der Rechnung angegeben ist. Da der Bundesnotarkammer Daten über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung nicht vorliegen, ist es im eigenen Interesse der Notarinnen und Notare erforderlich, dass diese uns bis spätestens 31. Januar 2023 den Namen der bestehenden Sozietät, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sowie die Namen der zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notarinnen und Notare zum Stand 1. Januar 2023 mitteilen.
Sie richten hierzu bitte eine E-Mail an:
umsatzsteuer@bnotk.de
Diese Meldung betrifft sowohl die Leistungen des DNotI als auch der DNotZ. Es ist nur eine Nachricht pro Sozietät erforderlich.
- Beispiel 1: Notarinnen Maier/Dr. Müller, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, bestehend zum 1. Januar 2023 aus den Notarinnen Stefanie Maier und Dr. Petra Müller.
- Beispiel 2: Rechtsanwälte und Notare Müller PartGmbB, Musterstraße 2, 45678 Musterstadt, bestehend zum 1. Januar 2023 aus den Notaren Veronika Müller, Erik Müller und Dr. Peter Schneider.
Es ist der Name der Sozietät zu verwenden, für die der Vorsteuerabzug geltend zu machen ist. Vor dem Hintergrund der seit 1. August 2022 erweiterten Sozietätsmöglichkeiten gilt speziell für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare hier in aller Regel:
- Soweit sich Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare nur in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 9 Abs. 2 BNotO verbunden haben (herkömmliches und bis zum 31. Juli 2022 allein zulässiges Modell), ist der Name der rechtsanwaltlichen Sozietät anzugeben.
- Soweit sich Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare nur oder zumindest auch in ihrer Eigenschaft als Notarinnen und Notare nach § 9 Abs. 1 BNotO verbunden haben (neuartiges und erst seit 1. August 2022 zulässiges Modell), ist der Name der notariellen Sozietät anzugeben.
Es kommt hierbei lediglich auf die Verhältnisse zum Stichtag 1. Januar 2023 an. Unterjährige Änderungen in den Sozietätsverhältnissen sind ohne Belang. Die nächste Mitteilung dieser Art wird dann erst wieder zum Stichtag 1. Januar 2024 anstehen; hierüber wird jedoch nochmals gesondert informiert.
Notarinnen und Notare, die sich nicht zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben (Einzelamt oder Bürogemeinschaft), müssen keine Daten mitteilen. Sie erhalten die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis automatisch an die zum 1. Januar 2023 im Notarverzeichnis angegebene Adresse. Unterjährig ernannte Notarinnen und Notare erhalten eine Rechnung erst zum 1. Januar des Folgejahres.
< zurück
Downloads
- Rundschreiben Nr. 8 2022 171 KB