Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger bei Sicherungsgrundschuld
„Eintritt in den Sicherungsvertrag“ im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – Az. VII ZB 89/10)
Mit Rundschreiben 20/2010 vom 28.07.2010 hatten wir auf die Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats zur Reichweite der Vollstreckungsunterwerfung bei Grundschulden vom 30.03.2010 (AZ: XI ZR 200/09) hingewiesen und die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Praxis bei der Umschreibung von Vollstreckungsklauseln – den nach Auffassung des XI. Zivilsenats im Klauselerteilungsverfahren zu erbringenden Nachweis des „Eintritts in den Sicherungsvertrag“ – erörtert. Der für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren allein zuständige VII. Zivilsenat hat nun durch eine Grundsatzentscheidung vom 29.06.2011 (AZ: VII ZB 89/10) der Auffassung des XI. Zivilsenats ausdrücklich widersprochen und klargestellt, dass der Notar bei Nachweis des materiell-rechtlichen Übertragungstatbestandes gemäß § 727 ZPO die Klausel ohne weiteres in allen Fällen erteilen muss, in denen die Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde ihrem Wortlaut nach keinen Anhaltspunkt für die vom XI. Zivilsenat vorgenommene kundengünstige Auslegung liefert. Angesichts der Formalisierung des Klauselerteilungsverfahrens komme eine einschränkende Auslegung allein aufgrund einer Abwägung von Interessen, welche im Wortlaut der Urkunde nicht angelegt sind, nicht in Betracht.
Damit hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO wieder nach den Grundsätzen zu erfolgen, die vor dem Versäumnisurteil des XI. Zivilsenats vom 30.03.2010 (AZ: XI ZR 200/09) galten, sofern nicht ganz ausnahmsweise dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung oder den der Grundschuldbestellungsurkunde beigefügten Unterlagen Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Unterwerfungserklärung von einer fortbestehenden treuhänderischen Bindung der Grundschuld abhängig sein soll. Im absoluten Regelfall muss der Notar daher die Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erteilen, wenn die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.
Die Diskussion über den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der „einschränkenden Auslegung der Unterwerfungserklärung“ gemäß der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 30.03.2010 (AZ: XI ZR 200/09) sowie über mögliche Nachweismittel im Klauselerteilungsverfahren (vgl. hierzu Rundschreiben Nr. 20/2010 vom 28.7.2010 sowie Gutachten DNotI-Report 2010, 93 ff.; 192 ff.) hat sich damit erledigt. Der Hinweis des VII. Zivilsenats, der Schuldner könne eine aus einer einschränkenden Auslegung der Unterwerfungserklärung resultierende Einwendung ggf. mit einer Klage (§ 768 ZPO) geltend machen, ist für das Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO und damit für den Notar ohne Bedeutung.
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