Verwahrungsentgelte bei Notaranderkonten
Angesichts der aktuellen Lage an den Finanzmärkten gehen Kreditinstitute zunehmend dazu über, Verwahrungsentgelte (sog. Negativzinsen) für Einlagen auf Notaranderkonten zu erheben.
Das Deutsche Notarinstitut hat die sich hieraus für die notarielle Praxis ergebenden Rechtsfragen begutachtet. Dieses Gutachten ist dem Rundschreiben beigefügt und zudem über den Gutachten-Abruf-Dienst des Deutschen Notarinstituts abrufbar (Gutachten Nr. 183800).
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass es sich empfiehlt, mit dem kontoführenden Kreditinstitut nach Möglichkeit die im Einzelfall passenden Modalitäten zu vereinbaren. Die Praxis der Kreditinstitute geht zumindest aktuell häufig dahin, die Verwahrungsentgelte direkt vom Notaranderkonto abzubuchen, was nach Nr. 10 der Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren (DNotZ 2019, 801) auch zulässig sein dürfte.
Eine solche Abbuchung direkt vom Notaranderkonto kann auch aus notarieller Sicht zweckmäßig sein, vor allem wenn Verwahrungsentgelte nicht ausgeglichen werden müssen (etwa aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung). Andernfalls mag eine Belastung des Geschäftskontos des Notars oder eines gesondert geführten Abrechnungskontos vorteilhafter sein, um etwa die mit Abbuchung und Ausgleich auf dem Notaranderkonto verbundenen Eintragungspflichten im Verwahrungs- und Massebuch (zukünftig Verwahrungsverzeichnis) zu vermeiden.
Die Bundesnotarkammer setzt sich in Gesprächen mit der Deutschen Kreditwirtschaft weiter dafür ein, dass die Kreditinstitute möglichst flexible Lösungen für die Berechnung der Verwahrungsentgelte anbieten.
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