Stellungnahme vom 31.01.2025

Bestimmung typisierter Transaktionen nach § 43 Absatz 5 Satz 2 GwG

Zusammenfassung:

Grundsätzlich begrüßt die Bundesnotarkammer die Möglichkeit der Bestimmung typisierter Transaktionen (sogenannte Negativtypologien) durch die FIU im Benehmen mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und Verbänden nach § 43 Abs. 5 Satz 2 GwG. Durch die Bestimmung von Negativtypologien, bei denen kein Geldwäscheverdacht besteht und die daher nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen dürften, werden nicht nur die Verpflichteten – insbesondere aus dem Finanzsektor –, sondern auch die FIU gezielt entlastet, so dass die FIU ihre Kapazitäten und Ressourcen sachgerecht zur Bekämpfung von Geldwäsche einsetzen kann. Damit wird auch der bürokratische Meldeaufwand reduziert und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen. Unsere Stellungnahme möchten wir daher lediglich auf einzelne notarrelevante Aspekte beschränken.

Zunächst weisen wir darauf hin, dass die einzelnen Negativtypologien nicht im Widerspruch zur Meldepflicht nach der Geldwäschemeldepflichtverordnung gemäß §§ 43 Abs. 1, Abs. 6 GwG i.V.m. §§ 3 ff. GwGMeldV-Immobilien stehen sollten – auch nicht künftig durch die Aufnahme weiterer Typologien. Hierfür regen wir eine Klarstellung zum Vorrang der GwGMeldV-Immobilien an, um das bewährte System der Bestimmung der meldepflichtigen Sachverhalte aufgrund der Geldwäschemeldepflichtverordnung beizubehalten (siehe A.). Zudem möchten wir auf einen derzeit bereits bestehenden Widerspruch zwischen der GwGMeldV-Immobilien und den Negativtypologien hinweisen (siehe B.)

Im Einzelnen:

A. Verhältnis zwischen der Negativtypologien nach § 43 Abs. 5 GwG und der GwGMeldV- Immobilien nach § 43 Abs. 6 GwG

Widersprüchlichkeiten zwischen den Negativtypologien nach § 43 Abs. 5 Satz 2 GwG und der Meldeverordnung nach §§ 43 Abs. 1, Abs. 6 GwG i.V.m. GwGMeldV-Immobilien sollten grundsätzlich vermieden werden, da dies zu Lasten der Rechtssicherheit der Verpflichteten gehen wird. Denn die GwGMeldV-Immobilien hat sich in der notariellen Praxis bewährt. Aus Sicht der notariellen Praxis ist insbesondere zu begrüßen, dass die meldepflichtigen Sachverhalte durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden und damit für die Notarinnen und Notare eine klare Abgrenzung zwischen Meldepflicht einerseits und strafbewehrter Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO, § 203 StGB) andererseits möglich ist. Dieses System trägt dem besonderen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Notarinnen und Notaren und der rechtsuchenden Bevölkerung Rechnung. Gleichzeitig führt es – wie die zuletzt erneut gestiegene, hohe Anzahl der Meldungen durch Notarinnen und Notare belegt – zu dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel, Transaktionen im Immobilienbereich durch Notarinnen und Notare engmaschig zu kontrollieren und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen. So haben Notarinnen und Notare im Jahr 2023 7.305 Verdachtsmeldungen abgegeben und damit über 70 % der Meldungen aus dem Nichtfinanzsektor.[1]

Im Falle eines bestehenden Widerspruchs ist aus unserer Sicht davon auszugehen, dass die GwGMeldV-Immobilien als Rechtsverordnung den Negativtypologien nach § 43 Abs. 5 Satz 2 GwG vorgeht. Denn die Negativtypologien sollen im Gegensatz zur GwGMeldV-Immobilien lediglich eine Hilfestellung[2] bei der Anwendung des Geldwäschegesetzes geben und haben keinen Verordnungsrang. Gleichwohl regen wir eine Klarstellung in den Negativtypologien an, dass die Meldepflichten nach §§ 43 Abs. 1, Abs. 6 GwG i.V.m. §§ 3 ff. GwGMeldV-Immobilien unbeschadet der Negativtypologien gelten. Dies schafft Rechtssicherheit für die Verpflichteten und reduziert Aufwände bei der Anwendung des Geldwäscherechts.

B. Nutzung von Kryptowährungsbörsen bzw. Durchführung von Kryptotransaktionen

Nach den Negativtypologien soll keine Meldepflicht bei einer bloßen Nutzung von Kryptowährungsbörsen bzw. einer Durchführung von Kryptotransaktionen vorliegen.[3] Dies steht im Widerspruch zur bereits bestehenden Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b GwGMeldV-Immobilien, wonach der Verpflichtete eine Verdachtsmeldung abzugeben hat, wenn die Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 GrEStG (§ 1 Satz 1 GwGMeldV-Immobilien) mittels Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 und Satz 5 KWG bezahlt werden soll. Auch künftig ist ab Inkrafttreten[4] der geänderten Meldeverordnung eine Meldung bei einer Leistungserbringung mittels Kryptowerten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 abzugeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c GwGMeldV-Immobilien k.F.).[5]

Auch insoweit regen wir eine Klarstellung in den Negativtypologien an, dass die Aufnahme dieses typisierten Sachverhalts nicht für meldepflichtige Sachverhalte nach § 6 GwGMeldV-Immobilien gilt.

 

[1] FIU, Jahresbericht 2023, S. 66.

[2] Vgl. BT-Drs. 18/11555, S. 157.

[3] Anlage 2 Eckpunktepapier, Seite 4.

[4] Die geänderte Verordnung tritt zum 17. Februar 2025 in Kraft.

[5] BGBl. 2025 I Nr. 13.




< zurück
XS
SM
MD
LG