Stellungnahme vom 24.02.2025

Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts

Zusammenfassung:

Der Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Unterhaltsrechts enthält umfassende Vorschläge für eine Reform des Unterhaltsrechts. Unsere Stellungnahme möchten wir auf notarrelevante Aspekte beschränken. Hierzu gehören vor allem die Regelungen zu Vereinbarungen über den Trennungs-, den Betreuungs- und den Kindesunterhalt. Die hierfür in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB-E, § 1615l Abs. 3 BGB-E und § 1615j BGB-E vorgesehenen Beurkundungserfordernisse sind uneingeschränkt zu begrüßen. Vereinzelt besteht jedoch noch Klarstellungsbedarf.

Im Einzelnen:

Der Diskussionsentwurf sieht Regelungen zu Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, den Betreuungsunterhalt und den Kindesunterhalt vor.

A. Beurkundungserfordernisse in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB-E, § 1615l Abs. 3 BGB-E und § 1615j BGB-E

Die hierfür in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB-E, § 1615l Abs. 3 BGB-E und § 1615j BGB-E vorgesehenen Beurkundungserfordernisse sind systemkohärent und uneingeschränkt zu begrüßen. Genau wie bei Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt nach § 1585c BGB muss eine fachkundige und unabhängige Beratung und Belehrung der Ehegatten bzw. Eltern sichergestellt sein, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen. So werden die Beteiligten vor einem leichtfertigen Verzicht oder voreiligen Zusagen geschützt, deren weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Folgen sie möglicherweise nicht abschätzen können. Dies gilt in besonderer Weise für die sozial und wirtschaftlich schwächere Partei. Die Einbindung von Notarinnen und Notaren gewährleistet, dass die Vereinbarungen rechtssicher formuliert sind und der Unterhaltsschuldner sich unmittelbar der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen kann. So werden Unterhaltsstreitigkeiten vermieden und durch die Schaffung von Titeln Gerichte sachgerecht entlastet.

B. Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt, § 1614 Abs.  1 Satz 2 BGB-E

Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt soll gemäß § 1614 Abs. 1 Satz 2 BGB-E möglich sein, wenn das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar zu vermuten ist, d. h. nach drei Jahren ab Beginn des Getrenntlebens. Dem Wortlaut nach bleibt unklar, ob solche Vereinbarungen auch schon vor diesem Zeitpunkt und damit etwa in vorsorgenden Eheverträgen geschlossen werden können. Dies erscheint interessensgerecht und sollte entsprechend klargestellt werden. Aus den gleichen Gründen, aus denen vorsorgende Eheverträge bisweilen Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt enthalten, dürfte auch ein praktisches Bedürfnis für vorsorgende Regelungen zum Trennungsunterhalt bei längerem Getrenntleben bestehen. Entsprechende Regelungen müssten selbstverständlich der gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen standhalten.

C. Vereinbarungen über den künftigen Kindesunterhalt, § 1615j BGB-E

Für Eltern wird – anders als bislang – die Möglichkeit eingeführt, Vereinbarungen über den Kindesunterhalt für die Zukunft zu schließen. Voraussetzung ist, dass die Eltern ihr Kind im symmetrischen oder asymmetrischen Wechselmodell betreuen. Bei Betreuung im Residenzmodell bleibt es bei dem Verzichtsverbot des § 1614 BGB. Auch wenn die genannten Betreuungsmodelle nun in § 1615f BGB-E eine gesetzliche Definition erfahren, kann die Abgrenzung im Einzelfall doch schwierig sein, etwa wenn die Übernachtungszahlen in verschiedenen Zeiträumen variieren. Auch die Vorgabe, dass die Vereinbarung den Unterhaltsbedarf des Kindes weder unangemessen herabsetzen noch einen Elternteil überobligatorisch belasten darf, dürfte zu unbestimmt sein. Hier wären möglichst klare Vorgaben wünschenswert. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Vereinbarungen über die Höhe des Trennungsunterhalts de lege lata[1] könnte etwa in der Gesetzesbegründung ein prozentualer Rahmen vorgegeben werden, in dem Abweichungen vom errechneten Unterhaltszahlbetrag regelmäßig als angemessen anzusehen sind.

 

[1] Vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15, DNotZ 2016, 59, 61 f.




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