Stellungnahme vom 02.08.2024

Referentenentwurf einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV)

Zusammenfassung:

Der Entwurf einer Verordnung zum Betrieb eines Stiftungsregisters (StiftRV-E) trifft auf Grundlage von § 19 Stiftungsregistergesetz (StiftRG) nähere Bestimmungen insbesondere zum Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen, zur Führung der Registerakten sowie zur Einsichtnahme in das Register. Der Verordnungsentwurf orientiert sich dabei größtenteils an Vorschriften der Handels- sowie der Vereinsregisterverordnung (HRV bzw. VRV).

Der Entwurf erscheint insgesamt gelungen. Um die intendierte Systematik der Einsichtnahme in Registerordner und sonstige Registerakten zu vollenden, regen wir eine Klarstellung an (A.). Zur Erleichterung der Teilnahme von Stiftungen am Grundbuchverkehr könnten ressortübergreifend weitere Erleichterungen geschaffen werden (B.).

Im Einzelnen:

A. Einsichtnahme in Registerordner und sonstige Registerakten

Hinsichtlich der zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente unterscheiden die §§ 24 ff. StiftRV-E zum einen nach Dokumenten, deren Einreichung zum Stiftungsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Diese sind in den Registerordner aufzunehmen (§ 25 StiftRV-E). Andere Dokumente, die zum Stiftungsregister eingereicht werden oder einzureichende Dokumente, zu denen der Zugang ausnahmsweise ausgeschlossen oder beschränkt wurde, werden in den sonstigen Registerakten geführt (§ 26 StiftRV-E). Die Verordnung folgt insoweit der bewährten Systematik der §§ 8, 9 HRV, die auch für das einzuführende Stiftungsregister sachgerecht erscheint.

Die Einsichtnahme in die Dokumente, die in den Registerordner einzustellen sind, kann entsprechend § 15 Satz 2 StiftRG k. F. nach § 25 Abs. 3 StiftRV-E beschränkt oder ausgeschlossen werden. Diese Dokumente sind dann nach § 26 Nr. 2 StiftRV-E zu den sonstigen Registerakten zu nehmen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Stiftungsregister nach § 28 Abs. 1 StiftRV-E besteht entsprechend nur, soweit der Zugang zu den eingereichten Dokumenten nicht beschränkt oder ausgeschlossen wurde.

Für eingereichte Dokumente, deren Einreichung zum Stiftungsregister nicht durch Rechtsvorschrift besonders angeordnet ist, sieht § 26 Nr. 1 StiftRV-E allerdings keine dem § 25 Abs. 3 StiftRV-E entsprechende Möglichkeit vor, die Einsichtnahme zu beschränken oder auszuschließen. Da diese Dokumente grundsätzlich nicht in den Registerordner einzustellen sind, dürfte § 25 Abs. 3 StiftRV-E nicht anwendbar sein. Wird bspw. das Stiftungsgeschäft zum Stiftungsregister eingereicht, so ist dieses nach § 26 Nr. 1 StiftRV-E zu den sonstigen Registerakten zu nehmen. Auch bezüglich solcher Dokumente kann das berechtigte Interesse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten bestehen, die Einsichtnahme zu beschränken oder auszuschließen. § 15 Satz 2 StiftRG k. F. sieht daher auch bezüglicher solcher eingereichten Dokumente grundsätzlich die Möglichkeit vor, die Einsichtnahme zu beschränken oder auszuschließen.

Es erscheint daher stimmig, in der StiftRV-E auch bezüglich der in § 26 Nr. 1 StiftRV-E genannten Dokumente eine entsprechende Beschränkungs- oder Ausschlussmöglichkeit der Einsichtnahme vorzusehen.

B. Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren

Nach § 32 StiftRV-E wird der Nachweis, dass der Vorstand der Stiftung aus den im Stiftungsregister eingetragenen Personen besteht, gegenüber Behörden durch ein Zeugnis der Registerbehörde über die Eintragung geführt. Die Regelung entspricht dem für eingetragene Vereine geltenden § 69 BGB.

Gegenüber dem Grundbuchamt kann der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften betreffen, gemäß § 32 GBO auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO bzw. durch eine Bezugnahme auf das entsprechende Register geführt werden. Diese Erleichterung gilt insbesondere auch für eingetragene Vereine. Hierdurch haben Notarinnen und Notare die Möglichkeit, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt unkompliziert herbeizuführen und die Registergerichte entsprechend zu entlasten. Das Stiftungsregister ist – anders als das zum 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesellschaftsregister – in die Aufzählung von § 32 Abs. 1 GBO bislang noch nicht aufgenommen worden, wenngleich dies systematisch stimmig wäre. In der Folge würden Stiftungen diese Nachweismöglichkeiten jedenfalls dem Wortlaut nach bislang nicht offenstehen.

Für die Teilnahme von Stiftungen am Grundbuchverkehr wäre in Ermangelung der Handlungsmöglichkeiten des § 32 GBO neben von der Registerbehörde auszustellenden Zeugnissen nach § 32 StiftRV-E bspw. die gesonderte Übermittlung beglaubigter Registerauszüge erforderlich.[1] Dies bedeutet nicht nur bürokratischen Aufwand, sondern auch entsprechende Verzögerungen bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften, zumal das Bundesamt für Justiz als zentrale Registerbehörde für alle Stiftungen in Deutschland zuständig sein wird.

Um eine Teilnahme von Stiftungen am Grundbuchverkehr zu erleichtern, sollten systemkohärent entsprechende Möglichkeiten von Notarinnen und Notaren geschaffen werden, den erforderlichen Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt bspw. wie bei Vereinen herbeizuführen. Hierfür sollte ressortübergreifend das Stiftungsregister in § 32 GBO aufgenommen werden.

 

[1] Aumann, DNotZ 2022, 894, 903.




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