Stellungnahme vom 07.07.2023

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Zusammenfassung:

Die Bundesnotarkammer unterstützt das Anliegen des Gesetzgebers, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland effektiv zu bekämpfen. Notarinnen und Notare leisten hierzu einen zentralen Beitrag. Auch das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs, die Prozesse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (nachfolgend die Zentralstelle) künftig durch automatisierte Verfahren zu unterstützen, ist zu begrüßen. In einer digitalisierten Welt können elektronische Verfahren auch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland effizienter machen (vgl. hierzu unter A.). Die geplante Ermächtigung der Zentralstelle, „Negativtypologien“ vorzusehen, erscheint sinnvoll. Insoweit regen wir lediglich an, den Katalog der in § 43 Abs. 5 GwG-E aufgezählten Einrichtungen und Behörden um Verbände von Verpflichteten zu erweitern (vgl. hierzu unter B.).

Im Einzelnen:

A. Allgemeine Anforderungen an automatisierte Verfahren zur Datenverarbeitung und -nutzung

Bei der automatisierten Verarbeitung und dem automatisierten Abgleich der an die Zentralstelle übermittelten personenbezogenen Daten mit anderen Daten sind die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in besonderer Weise betroffen. Im Einklang mit den vorgezeichneten Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen daher etwa spezielle Schutzvorkehrungen getroffen werden, um unverhältnismäßigen Eingriffen in die Rechte unbehelligter Teilnehmer am Rechts- und Geschäftsverkehr vorzubeugen. [1] Indem der vorliegende Gesetzesentwurf an verschiedenen Stellen generelle Einschränkungen hinsichtlich der Daten vornimmt, die in automatisierte Verfahren einbezogen werden dürfen, lässt er die in diesem Bereich notwendige Sensibilität erkennen, was wir ausdrücklich begrüßen. Weitere Anforderungen an konkrete Anwendungen – etwa die Regelung von Eingriffsschwellen – bleiben hiervon unberührt und wären gegebenenfalls im jeweiligen Spezialgesetz zu regeln.

B. Zu § 43 Abs. 1 und Abs. 5 GwG-E

Grundsätzlich begrüßen wir die Neuregelungen in § 43 Abs. 1 und Abs. 5 GwG-E. Die neue Pflicht zur Mitteilung einer erfolgten Strafanzeige bzw. Strafantrags im Rahmen der Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 GwG-E dürfte zu einer effizienteren Arbeitsweise führen und fügt sich in die im GwG angelegte, grundlegende Differenzierung zwischen meldepflichtigen Sachverhalten nach § 43 GwG und einer Strafanzeige nach § 158 StPO.

Die Bundesnotarkammer befürwortet weiter die Möglichkeit zur Erstellung von sog. „Negativtypologien“ gemäß § 43 Abs. 5 GwG-E. Auch bei einer gebotenen typisierten Betrachtung kann es Fallgruppen geben, in denen eine Geldwäscheverdachtsmeldung nicht erforderlich ist. Dies dürfte die Qualität des Meldeaufkommens verbessern und Rechtssicherheit für Verpflichtete schaffen.

Dabei regen wir an, bei der Erstellung solcher Negativtypologien auch den Erfahrungswert der geldwäscherechtlichen Verpflichteten mit einzubeziehen. Die besondere Sachnähe von entsprechenden Verbänden wird im GwG bereits an anderer Stelle, nämlich bei der Erstellung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen gem. § 51 Abs. 8 Satz 2 GwG erfolgreich genutzt. Sie könnte auch für die Erarbeitung der „Negativtypologien“ fruchtbar gemacht werden.

 

[1] s. dazu insbesondere BVerfG, NJW 2023, 1196.




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