Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften
Zusammenfassung:
Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich im Hinblick auf die darin enthaltenen Neuerungen für das amtliche Verwahrungs- und Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen und sieht darin einen gelungenen Beitrag zur dessen weiterer Verbesserung.
Die weitgehende Abschaffung der Pflicht zur Fortlebensermittlung in ihrer bisherigen Form stellt einen sinnvollen und folgerichtigen nächsten Schritt dar, nachdem das Zentrale Testamentsregister seine Leistungsfähigkeit in vielen Jahren des Vollbetriebs unter Beweis gestellt hat. Da das Register nunmehr alle existenten Verwahrangaben zu amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen enthält und die Verwahrstellen im Sterbefall automatisiert benachrichtigt, erfordert der mit § 351 FamFG verfolgte Zweck des Schutzes des Erblasserwillens keine generelle Fortlebensüberprüfung nach Ablauf von 30 Jahren mehr. Diese kann daher im Grundsatz entfallen. Die flankierende Pflicht der Verwahrstellen zur einmaligen Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit jener Verwahrangaben, die aus den Testamentsverzeichnissen bzw. der Hauptkartei für Testamente überführt worden sind, trägt zu einer weiteren Erhöhung der Qualität der Datenbestands im Zentralen Testamentsregister bei.
Zu begrüßen ist auch die neue Pflicht zur Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, wenn seit dem Tag der Geburt des Erblassers 120 Jahre verstrichen sind und noch keine Sterbefallmitteilung erfolgt ist. Hierdurch wird ein weiterer Sicherheitsmechanismus geschaffen, der dafür sorgt, dass jede Verfügung von Todes wegen den Nachlassgerichten zur Kenntnis gebracht wird und Berücksichtigung finden kann. Dies dient dem Interesse des Erblassers an der Beachtung seines letzten Willens ebenso wie dem öffentlichen Interesse an geordneten Nachlassverfahren und Verwahrbeständen. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass zur Erfüllung der im Zusammenhang hiermit neu entstehenden Ablieferungs- und Eröffnungspflichten seitens der Verwahrstellen kein eigenes Fristenmanagement betrieben werden muss, sondern eine automatisierte Benachrichtigung durch das Zentrale Testamentsregister erfolgen wird. Dies bedeutet eine weitere Entlastung insbesondere der Gerichte, Notarinnen und Notare und Notarkammern und leistet damit auch einen Beitrag zur Entbürokratisierung von Verwaltungsverfahren. Gleichzeitig sorgt es für eine erhöhte Zuverlässigkeit der neuen Prozesse.
Lediglich folgende Aspekte bedürfen aus unserer Sicht einer geringfügigen Anpassung:
- § 78e Abs. 2 BNotO-E (Schleppnetz-Funktion) sowie die hiermit verbundenen Änderungen sollten nicht in Kraft treten, bevor in der Fachanwendung des Zentralen Testamentsregisters die für diese neue Funktionalität erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind (A.I).
- Die Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E sollte explizit an das im Zentralen Testamentsregister erfasste Geburtsdatum des Erblassers und nicht an dessen tatsächliches Geburtsdatum anknüpfen (A.II).
- Die an die zu schaffende Schleppnetz-Funktion anknüpfenden neuen Pflichten der Gerichte und Verwahrstellen (§ 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E und § 34a BeurkG-E) sollten ausdrücklich nur in Abhängigkeit von dem Erhalt einer entsprechenden Benachrichtigung nach § 78e Abs. 2 BNotO-E bestehen (B.I, C.I).
- Die die Verwahrstellen im Zusammenhang mit der Prüfungs- und Berichtigungspflicht gem. § 351 Satz 1 FamFG-E treffenden Pflichten sollten jedenfalls im Rahmen der Gesetzesbegründung konkret definiert werden.
- Die Vorschrift des § 34a Abs. 3 BeurkG-E sollte für den Fall des Erhalts einer Benachrichtigung nach § 78e Abs. 2 BNotO-E neben der Ablieferung von Erbverträgen auch die Mitteilung erbfolgerelevanter Erklärungen in sonstigen Urkunden gem. § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG vorsehen (C.I).
- In § 34a Abs. 3 BeurkG-E sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die Ablieferung in den Fällen der §§ 348 Abs. 1 Satz 2, 351 Satz 4 FamFG-E an das Amtsgericht erfolgt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat (C.II).
- Wir regen an, in § 34a Abs. 1 BeurkG eine Regelung aufzunehmen, nach welcher der Notar als ermächtigt gilt, im Namen des Erblassers Auskünfte bei Behörden einzuholen, soweit dies zur vollständigen Übermittlung der Verwahrangaben erforderlich ist (C.II).
- Wir regen an, anlässlich der im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens ohnehin nötigen Änderungen der ZTRV auch zwei weitere geringfügige Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen: Der Begriff der Urkundenrolle sollte auch in der ZTRV durch den des Urkundenverzeichnisses ersetzt werden (D.I), die Angabe des Geschlechts des Erblassers sollte zukünftig fakultativ sein (D.II).
Im Einzelnen:
A. Zu den Änderungen der Bundesnotarordnung und zum Inkrafttreten
Wir begrüßen die durch § 78e Abs. 2 BNotO-E vorgesehene Schaffung einer Schleppnetz-Funktion im Rahmen des Zentralen Testamentsregisters. Mittels der Benachrichtigung durch das Zentrale Testamentsregister sowie der hierauf folgenden Ablieferung und Eröffnung können erbfolgerelevante Urkunden, bezüglich derer eine Benachrichtigung mangels Sterbefallmitteilung des Standesamts bislang nicht erfolgt, der Erblasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedoch verstorben ist, identifiziert und potentiell im Nachlassverfahren berücksichtigt werden. Gleichzeitig erfolgt eine Bereinigung der verwahrten Bestände sowie des Registerinhalts. Die Funktion dient damit nicht nur dem Ausgleich des Wegfalls der dreißigjährigen Fortlebensermittlungspflicht gem. § 351 FamFG, sondern schafft einen darüberhinausgehenden Mehrwert.
I. Zum Inkrafttreten (Art. 9 RefE)
Wir regen an, ein Inkrafttreten des die Schleppnetz-Funktion betreffenden Regelungskomplexes nicht unabhängig von dem Vorliegen der für diese neue Funktionalität erforderlichen technischen Voraussetzungen seitens des Zentralen Testamentsregisters vorzusehen. Nach Art. 9 Satz 1 des Referentenentwurfs tritt die Pflicht der Registerbehörde zur Benachrichtigung nach Ablauf von 120 Jahren seit der Geburt des Erblassers (§ 78e Abs. 2 BNotO-E) ebenso wie die an selbige Voraussetzung anknüpfenden Pflichten zur Ablieferung (§ 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG-E) und Eröffnung (§ 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E) am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es ist indes nicht mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die komplexen, für die Ermöglichung der Schleppnetz-Funktion vorzunehmenden technischen Anpassungen am Zentralen Testamentsregister bis zu diesem – überdies nicht eindeutig zu prognostizierenden – Datum auch tatsächlich vollständig umgesetzt und funktionsfähig sind. Sollte letzteres nicht der Fall sein, so würden in der Folge auch die Gerichte und Verwahrstellen mangels entsprechender Benachrichtigung absehbar gegen ihre dann bestehenden Pflichten zur Ablieferung und Eröffnung verstoßen.
Wir schlagen daher vor, das Inkrafttreten des Art. 4 des Referentenentwurfs an den Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums der Justiz zu knüpfen, in welcher das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die automatisierte Benachrichtigung über das Erreichen der 120-Jahre-Frist festgestellt wird. Die Pflichten der Verwahrstellen und Gerichte könnten sodann tatbestandlich durch den Erhalt der Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E (und nicht etwa das schlichte Verstreichen von 120 Jahren seit der Geburt des Erblassers) ausgelöst werden (s. hierzu eingehend unter B.I und C.I). Auf diese Weise würde die aus technischen Gründen erforderliche Flexibilität hinsichtlich der Fertigstellung der neuen Funktionalität auf allen Ebenen des Regelungskomplexes mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit in Einklang gebracht.
Im Übrigen, d. h. für sämtliche hier nicht ausgenommenen, das hoheitliche Verwahrungs- und Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen betreffenden Änderungen, begrüßen wir ein Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung ausdrücklich, da die mit dem Vorhaben verfolgten Entlastungseffekte den Verwahrstellen möglichst zeitnah zugutekommen sollen.
II. Zu § 78e Abs. 2 BNotO-E (Art. 4 RefE)
Die Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E soll erfolgen, wenn zu einem Erblasser Verwahrangaben gem. § 78d Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BNotO aufgenommen worden sind, jedoch „bis zum Ablauf von 120 Jahren nach der Geburt des Erblassers keine Sterbefallmitteilung erfolgt“ ist. Die Norm stellt ihrem Wortlaut nach mithin auf den Ablauf von 120 Jahren seit dem tatsächlichen Tag der Geburt des Erblassers ab. Dieser ist aus Sicht des Zentralen Testamentsregisters als automatisiertem elektronischen Register (§ 78c Abs. 1 Satz 1 BNotO) jedoch weder bekannt noch ermittelbar: Wurde zu einem Erblasser gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZTRV ein Geburtsdatum aufgenommen, so ist die Richtigkeit dieser Angabe für die Registerbehörde nicht verifizierbar. Darüber hinaus ist auch ein vollständiges Fehlen einer diesbezüglichen Angabe nicht auszuschließen.[1]
Anknüpfungspunkt für die Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E kann daher faktisch nur das Geburtsdatum des Erblassers sein, wie es in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen wurde. Um dies im Gesetzeswortlaut präzise abzubilden und jedwede Zweifel von vorneherein auszuschließen, sollte im Rahmen des § 78e Abs. 2 BNotO-E zur Berechnung der 120 Jahre an den im Zentralen Testamentsregister erfassten Tag der Geburt angeknüpft werden.
B. Zu den Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1 RefE)
I. Zu § 348 FamFG-E
Gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E ist ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament oder gemeinschaftliches Testament oder ein in amtlicher Verwahrung befindlicher Erbvertrag unabhängig von einer Sterbefallmitteilung zu eröffnen, wenn seit dem Tag der Geburt des Erblassers 120 Jahre vergangen sind. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Norm also das objektive Verstreichen von 120 Jahren nach der Geburt des Erblassers. Gleichzeitig soll seitens der Verwahrstellen selbst keine eigene Fristenüberwachung erforderlich sein.[2] Dies ist angesichts des mit den Anpassungen verfolgten Ziels einer Entlastung der Verwahrstellen nur konsequent und zu begrüßen.
Allerdings würde in Fällen, in denen eine Benachrichtigung durch das Zentrale Testamentsregister unterbleibt – etwa, weil die technische Funktionalität für die automatisierte Benachrichtigung noch nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu die Ausführungen unter A.I) oder weil kein Geburtsdatum erfasst ist – oder in denen das Geburtsdatum des Erblassers falsch an das Zentrale Testamentsregister übermittelt worden ist, aufgrund der derzeitigen Entwurfsfassung dennoch nach dem Ablauf von 120 Jahren seit der Geburt des Erblassers eine objektive Pflicht zur Eröffnung entstehen, die faktisch nicht zu erfüllen wäre.
Wir regen daher an, tatbestandlich im Rahmen des § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E nicht auf den objektiven Zeitablauf abzustellen, sondern darauf, dass die Verwahrstelle gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E benachrichtigt worden ist. Daneben regen wir an, in der Regelung zur leichteren Lesbarkeit und im Gleichlauf mit § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Oberbegriff der Verfügung von Todes wegen zu verwenden. § 348 Abs. 1 FamFG-E könnte demnach etwa lauten:
1Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gericht nach § 78e Abs. 2 BNotO benachrichtigt worden ist oder wenn die Verfügung von Todes wegen auf Grund einer Benachrichtigung nach § 78e Abs. 2 BNotO an das Gericht abgeliefert worden ist.
Ist das Gericht selbst verwahrende Stelle, erhält es direkt die Benachrichtigung gemäß § 78e Abs. 2 BNotO-E und kann die Verfügung von Todes wegen eröffnen. Wird die Verfügung von Todes wegen bei einer anderen Stelle verwahrt, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Eröffnung die Ablieferung durch diese aufgrund einer entsprechenden Benachrichtigung.
Es ist dabei sichergestellt, dass das Gericht vom Grund der Ablieferung Kenntnis erlangt. Denn die Übersendung der zu eröffnenden Urkunde ist in diesen Fällen im Zentralen Testamentsregister zu erfassen; hierbei könnte zukünftig auch die Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E als Grund der Übermittlung dokumentiert werden. Zusätzlich zu der – für das Gericht als neue Verwahrstelle sichtbaren – Dokumentation der Übersendung im Register wird ein Anschreiben generiert, das die übermittelnde Stelle der Verfügung beim postalischen Versand beifügen kann und das ebenfalls den Grund der Übermittlung benennt. Das eröffnende Gericht erhält mithin in jedem Falle rechtssicher Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E in der hier vorgeschlagenen Fassung.
II. Zu § 351 FamFG-E
Besonders begrüßen wir die Modifikation des § 351 FamFG als Herzstück der Neuerungen, die der Referentenentwurf für das Verwahrungs- und Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen vorsieht.
§ 351 FamFG in seiner derzeitigen Fassung dient dem Zweck, eine Verfügung von Todes wegen auch dann der Verwahrstelle und im Ergebnis dem Nachlassgericht zur Kenntnis zu bringen, wenn die todesfallbedingen Benachrichtigungs- und Ablieferungsprozesse gar nicht oder nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurden.[3] Nachdem das Zentrale Testamentsregister nunmehr bereits seit mehreren Jahren im Vollbetrieb[4] zuverlässig seine Aufgaben erfüllt und zu einer erheblichen Verbesserung des staatlichen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen geführt hat, ist das Bedürfnis nach einer generellen Pflicht zur Fortlebensermittlung entfallen. Deren grundsätzliche Abschaffung stellt mithin die konsequente Folge und Vollendung des mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters eingeschlagenen Weges dar. [5]
Dabei ist es sinnvoll – wie im Referentenentwurf vorgesehen – sowohl als Sicherheitsmechanismus als auch zur weiteren Steigerung der Qualität der im Zentralen Testamentsregister erfassten Daten eine einmalige Pflicht zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erfassten Verwahrdaten sowie gegebenenfalls zur Berichtigung und Fortlebensermittlung zu etablieren. Sachgerecht ist außerdem, dass sich diese Pflicht lediglich auf gem. § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) überführte Verwahrangaben bezieht, da die Datenqualität insoweit gerade hinsichtlich älterer Urkunden trotz größter Sorgfalt bei der Überführung hinter jener der ab 2012 genuin im Zentralen Testamentsregister angelegten Registrierungen zurückbleibt.[6]
Wir regen jedoch an, in der Gesetzesbegründung zu § 351 Satz 3 FamFG-E eine Klarstellung hinsichtlich der für die Verwahrstelle mit Blick auf die Berichtigung und Vervollständigung resultierenden Pflichten vorzunehmen.
Nach § 351 Sätze 2 und 3 FamFG-E hat die verwahrende Stelle die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Zentralen Testamentsregister erfassten Verwahrangaben zu prüfen und bei Unrichtigkeiten bzw. Unvollständigkeiten „auf eine Berichtigung der Daten hinzuwirken“. Sowohl der Wortlaut des Regelungsvorschlags als auch die Begründung (S. 53 f. des Referentenentwurfs) lassen jedoch offen, welche Pflichten die Verwahrstelle mit Blick auf die Prüfung und Berichtigung konkret treffen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Verwahrstelle über die ihr bereits vorliegenden Informationen hinaus im Einzelfall mangels Kompetenz zu Ermittlungsmaßnahmen gegebenenfalls nur sehr begrenzte oder überhaupt keine Erkenntnismöglichkeiten hat.
Folgerichtig regelt auch § 2 Abs. 3 ZTRV, dass der Melder bei der erstmaligen Registrierung dem ZTR die erforderlichen Daten (nur) so übermittelt, „wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.“ Den Melder trifft also nach allgemeiner Meinung keine Ermittlungspflicht.[7] Dies ergibt sich bereits aus den Materialien zur Einführung der ZTRV:
„Die Daten werden beim Erblasser erfragt. Es besteht jedoch keine weitergehende Ermittlungspflicht für den Melder, auch nicht zur Richtigkeit der vom Erblasser mitgeteilten Angaben. Es liegt in der Verantwortung des Erblassers, dem Melder alle Daten vollständig und richtig mitzuteilen.“ [8]
Wenn der Melder bereits zum Zeitpunkt der Erstregistrierung nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich und insbesondere nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist, so muss selbiges erst recht bei der erst 30 Jahre später bzw. spätestens bis 31. Dezember 2031 zu erfüllenden Berichtigungspflicht gelten. Angesichts dessen ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der Wortlaut des § 351 Satz 3 FamFG-E die verwahrende Stelle lediglich verpflichtet, „auf eine Berichtigung der Daten hinzuwirken“, die hierdurch konstituierte Amtspflicht mithin nicht erst durch eine erfolgreiche Berichtigung, sondern bereits durch ein hierauf gerichtetes Tätigwerden erfüllt wird.
Indes sollten die sich im Rahmen dieser „Hinwirkung“ auf die Berichtigung sowie der vorgelagerten Prüfung ergebenden Pflichten jedenfalls im Rahmen der Begründung konkreter definiert werden. Hierzu dürfte zunächst festzustellen sein, dass der Melder im Einklang mit dem systematischen Umfeld der übrigen Vorschriften zum Zentralen Testamentsregister (s. o.) auch im Rahmen des § 351 FamFG-E nicht zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtet ist. Sachgerecht und praktisch leistbar ist allein ein Abgleich mit den der Verwahrstelle vorliegenden Unterlagen. Dies sind 30 Jahre nach Inverwahrungnahme in aller Regel allein die Verfügung von Todes wegen selbst bzw. der sie enthaltende Verwahrumschlag sowie der zugehörige Eintrag im Erbvertragsverzeichnis bzw. im Register.[9] Sämtliche im Zuge der ursprünglichen notariellen Errichtung etwaig angelegten Nebenakten dürften in nahezu allen Fällen bereits vernichtet sein, vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NotAktVV. Ein Versuch der postalischen Kontaktaufnahme mit sämtlichen betroffenen Erblassern wäre – soweit den Unterlagen im Einzelfall überhaupt eine inländische Postanschrift zu entnehmen ist – mit erheblichem Aufwand verbunden und verspräche bereits aufgrund der verstrichenen Zeit keine hierzu im Verhältnis stehenden Erfolgsaussichten, sodass auch hierzu keine Verpflichtung bestehen kann.
Eine vergleichbare Fragestellung ergab sich bereits in Zusammenhang mit § 8 Satz 2 Halbsatz 2 DONot, der voraussetzt, dass „sich die Verwahrstelle davon überzeugt hat, dass die Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister zutreffen“. Die Entwurfsbegründung zur Neufassung der DONot, welche die Grundlage für die von den Landesjustizverwaltungen sodann einheitlich erlassene Dienstordnung bildete, stellte in Übereinstimmung mit den hiesigen Ausführungen klar:
„Hierbei reicht es aus, dass sich die Verwahrstelle (also auch die „Amtsvorgängerinnen“ und „Amtsvorgänger“ der verwahrenden Notarinnen und Notare) einmal von der Richtigkeit der Verwahrangaben überzeugt hat. Dies erfolgt typischerweise durch einen Abgleich der vorliegenden notariellen Urkunde mit den Eintragungen im Zentralen Testamentsregister; falls der Notarin oder dem Notar zusätzlich eine Personenstandsurkunde der Erblasserin oder des Erblassers vorliegt, kann dieser Abgleich auch über diese Urkunde erfolgen; dies ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil sich auch die Sterbefallmitteilung an den in der Personenstandsurkunde enthaltenen Daten orientiert.“ [10]
C. Zu den Änderungen des Beurkundungsgesetzes (Art. 6 RefE)
I. Zu § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG-E
Wir begrüßen die vorgeschlagene Regelung in § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG-E als konsequente Ergänzung der Pflicht zur Eröffnung gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E. Insbesondere, dass nunmehr erstmals auch die schon bislang bestehende, aber nicht gesetzlich geregelte Ablieferungspflicht des Notars zum Zwecke einer Eröffnung aufgrund von § 351 FamFG normiert wird, ist positiv hervorzuheben.
1. Ausdrückliche Regelung des zuständigen Amtsgerichts als Ablieferungsempfänger
Wir regen jedoch an, in der Norm ausdrücklich klarzustellen, dass die Ablieferung in den von der Norm erfassten Fällen an das für den Amtssitz des Notars zuständige Nachlassgericht zu erfolgen hat.
Die aktuell vorgesehene Regelung ordnet eine entsprechende Geltung des § 34a Abs. 3 Satz 1 BeurkG an, in dem von einer Ablieferung „an das Nachlassgericht“ die Rede ist. Dies könnte den Eindruck erzeugen, die Ablieferung habe auch im Falle des Satzes 2 an das nach § 343 FamFG zuständige Nachlassgericht zu erfolgen. Jedoch kennt der Notar in den Fällen der §§ 351 Satz 4, 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E regelmäßig weder den nach § 343 FamFG maßgeblichen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, noch mangels Sterbefallmitteilung dessen sonst für die – hier ohnehin nicht unmittelbar anwendbare – Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 2 ZTRV maßgeblichen letzten inländischen Wohnsitz.
Es entspricht daher schon heute der allgemeinen Auffassung, dass für die Ablieferung zur Eröffnung nach § 351 Satz 2 FamFG bei Ungewissheit des Fortlebens eine Zuständigkeit des für den Verwahrungsort (den Amtssitz des Notars) zuständigen Amtsgerichts zu unterstellen ist.[11] Wir regen daher an, zur Vermeidung von Zweifeln und entsprechend dieser langjährigen und bewährten Praxis in den Fällen der § 348 Abs. 1 Satz 2 und § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E ausdrücklich eine Ablieferung an das für den Amtssitz des Notars zuständige Nachlassgericht vorzusehen.
Flankierend hierzu regen wir an, etwa im Rahmen des § 344 Abs. 6 FamFG die besondere örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die verwahrende Stelle ihren Sitz hat, für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen auf Grund der § 348 Abs. 1 Satz 2 und § 351 Satz 4 FamFG-E ausdrücklich zu regeln.
2. Kongruenz von Benachrichtigung und Ablieferungspflicht
Nach dem vorliegenden Referentenentwurf weichen die Benachrichtigungspflicht aus § 78e Abs. 2 BNotO-E und die Ablieferungsverpflichtung gemäß § 34a Abs. 3 BeurkG-E teilweise voneinander ab: Eine Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E i. V. m. § 7 Abs. 5 ZTRV-E erfolgt stets, wenn im Zentralen Testamentsregister zu einem Erblasser Verwahrangaben nach § 78d Abs. 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 aufgenommen wurden, jedoch bis zum Ablauf von 120 Jahren nach der Geburt des Erblassers keine Sterbefallmitteilung erfolgt ist. Es wird hierbei nicht danach differenziert, auf welche Art erbfolgerelevante Urkunde sich die Verwahrangaben beziehen, erfasst sind vielmehr sämtliche Arten erbfolgerelevanter Urkunden i. S. d. § 78d Abs. 2 BNotO. Demgegenüber bezieht sich die Ablieferungspflicht gem. § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG-E allein auf Erbverträge. Bei sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden wie etwa Eheverträgen erhielte die Verwahrstelle zwar eine Benachrichtigung, die Mitteilungspflicht gem. § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG würde jedoch nicht ausgelöst. Im Gegenteil: Eine Mitteilung wäre auf Grund der notariellen Verschwiegenheitspflicht trotz Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung des ZTR unzulässig.
Wir regen daher an, in den von der geplanten Schleppnetz-Funktion erfassten Fällen einen Gleichlauf von Benachrichtigung, Ablieferungs- und Mitteilungspflichten zu schaffen. Dies wäre auch konsistent mit der vergleichbaren Situation nach Eingang einer Sterbefallmitteilung. Auch in diesem Fall wären nicht nur etwaige verwahrte Erbverträge abzuliefern, sondern gemäß § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG auch erbfolgerelevante Erklärungen in sonstigen Urkunden mitzuteilen. Auch im Falle des Ablaufs von 120 Jahren seit der Geburt des Erblassers ist der Sterbefall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten.[12]
Eine Einschränkung der Benachrichtigungspflicht des § 78e Abs. 2 BNotO-E auf Verfügungen von Todes wegen wäre demgegenüber nicht empfehlenswert. Zum einen würde dies die Entwicklung der Schleppnetz-Funktion technisch deutlich komplexer und aufwendiger machen und mit dem weiteren Differenzierungskriterium ohne Not auch eine weitere potentielle Fehlerquelle eröffnen. Zum anderen erscheint es aus Sicht des Registers sinnvoll, dass nach Ablauf der 120-Jahre-Frist stets auch hinsichtlich sonstiger Urkunden eine Benachrichtigung an die Verwahrstelle ergeht.
3. Anknüpfung der Ablieferungspflicht an Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E
Weiter regen wir aus den unter bereits unter B.I für § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG-E dargelegten Gründen an, auch die korrespondierende Ablieferungspflicht aus § 34a Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BeurkG-E an den Erhalt einer Benachrichtigung gem. § 78e Abs. 2 BNotO-E zu knüpfen.
4. Regelungsvorschlag
Entsprechend der vorstehend unter 1. bis 3. dargestellten Anregungen könnte § 34a Abs. 3 BeurkG-E wie folgt gefasst werden:
1Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. 2Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Erbvertrag nach § 351 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu eröffnen ist; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Notar eine Benachrichtigung nach § 78e Abs. 2 der Bundesnotarordnung erhalten hat. 4Die Ablieferung oder Mitteilung erfolgt in den Fällen des Satzes 3 an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
II. Zu § 34a Abs. 1 BeurkG
Wir regen an, bei Gelegenheit des vorliegenden Referentenentwurfs eine Änderung des § 34a Abs. 1 BeurkG dahingehend vorzunehmen, dass dieser um eine widerlegliche Vollmachtsvermutung zugunsten des Notars zur Einholung behördlicher Auskünfte im Namen des Erblassers zum Zwecke der vollständigen Übermittlung der Verwahrangaben ergänzt wird.
Wie bereits unter B.II dargelegt, ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Testamentsregister aufzunehmenden Daten allein der Erblasser verantwortlich, den Melder treffen insoweit keinerlei Ermittlungspflichten. In der Mehrheit der Fälle werden die benötigten Daten und Unterlagen von den Urkundsbeteiligten nach entsprechender Aufforderung zum Beurkundungstermin vollständig beigebracht. Im notariellen Berufsalltag ist es jedoch auch keine Seltenheit, dass insbesondere die Geburtsurkunde und damit die Geburtenregisternummer nicht vorgelegt werden kann. In zahlreichen Notarbüros ist es gebräuchlich, dass der Notar in diesen Fällen – obwohl insoweit kein Amtsgewährungsanspruch gem. § 15 BNotO besteht – die Einholung der Geburtsurkunde bei dem Geburtsstandesamt des Erblassers für diesen übernimmt. Es handelt sich hier um eine Erleichterung und Serviceleistung für den Erblasser. Aus Sicht des deutschen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen ist diese Praxis sehr zu begrüßen, da die Geburtenregisternummer aufgrund ihrer Eindeutigkeit das für die Sterbefallzuordnung gem. § 78e Satz 2 BNotO wichtigste Merkmal darstellt. Zudem enthält die Geburtsurkunde auch mit Blick auf die übrigen Verwahrangaben zuverlässiger als ein Ausweisdokument jene exakten Daten aus den Personenstandsregistern, die auch innerhalb der Sterbefallmitteilung maßgeblich sind. Eine niederschwellige Möglichkeit zur Erlangung der Angaben auch in Fällen, in denen dem Erblasser selbst die Geburtsurkunde nicht vorliegt, liegt damit im allgemeinen Interesse.
Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird von dem Notar seitens der Standesämter für die Erteilung von Urkunden und Auskünften aus Anlass der Registrierung im Zentralen Testamentsregister in aller Regel nicht die Vorlage einer Vollmacht des Erblassers verlangt. Letzteres würde angesichts der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes gem. § 1 BNotO einen unnötigen Formalismus darstellen; nicht umsonst gelten Notare insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt gem. § 15 Abs. 2 GBO sowie im Registerverkehr gem. § 378 Abs. 2 FamFG kraft Gesetzes als zur Antragsstellung ermächtigt. Im Sinne der Rechtssicherheit und des Abbaus potentieller bürokratischer Hürden würden wir es begrüßen, wenn die bestehende Praxis auch im vorliegenden Kontext einer gesetzlichen Regelung zugeführt würde. Dies würde helfen sicherzustellen, dass seitens der Notare auch in Zukunft die Bereitschaft zu dieser freiwilligen, überobligatorischen Mitwirkung an der Verbesserung der Datenbasis des Zentralen Testamentsregisters besteht.
Hierzu könnte der bestehende § 34a Abs. 1 BeurkG um einen an den Parallelvorschriften § 15 Abs. 2 GBO und § 378 Abs. 2 FamFG orientierten Satz 3 ergänzt werden, dass der Notar als ermächtigt gilt, zur Vervollständigung der Verwahrangaben im Namen des Erblassers Auskünfte von Behörden einzuholen.
D. Zu den Änderungen der Testamentsregister-Verordnung (Art. 5 RefE)
Wir begrüßen die Änderungen der ZTRV als sinnvolle Ergänzung der gesetzlichen Änderungen. Wir regen lediglich an, bei dieser Gelegenheit weitere ohnehin anstehende Modifikationen mitumzusetzen:
I. Zu § 1 Satz 1 Nr. 5 ZTRV
§ 1 Satz 1 Nr. 5 ZTRV sollte mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgten Reformen bezüglich der Führung notarieller Akten und Verzeichnisse redaktionell angepasst werden.
Gem. § 1 Satz 1 Nr. 5 ZTRV wird bei notariellen Urkunden unter anderem deren Urkundenrollen-Nummer in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Seit Einführung des elektronischen Urkundenarchivs zum 1. Januar 2022 erfassen Notare ihre Urkundsgeschäfte jedoch nicht mehr in der Urkundenrolle, sondern gem. § 55 Abs. 1 BeurkG i. V. m. § 1 Nr. 1, § 7 NotAktVV im Urkundenverzeichnis, jede Eintragung erhält gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 NotAktVV eine Urkundenverzeichnisnummer.[13] Die hieraus resultierende redaktionelle Änderung in § 1 Satz 1 Nr. 5 ZTRV wurde im Rahmen der Einführung des elektronischen Urkundenarchivs mutmaßlich übersehen. Wir regen daher an, in § 1 Satz 1 Nr. 5 ZTRV anstelle von Urkundenrollen-Nummer den Begriff der Urkundenverzeichnisnummer zu verwenden.
II. Zu § 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV
Wir regen an, die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV dahingehend anzupassen, dass eine Angabe des Geschlechts des Erblassers zukünftig nicht mehr zwingend erforderlich ist.
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV muss jede Übermittlung an das Zentrale Testamentsregister alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 ZTRV enthalten, mit Ausnahme der Geburtenregisternummer, die nachträglich übermittelt werden kann. Zu den demnach verpflichtend zu übermittelnden Angaben gehört also auch das Geschlecht des Erblassers (§ 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ZTRV).
Das Geschlecht wird jedoch für die Prüfung im Rahmen der Sterbefallzuordnung, d. h. im Rahmen der Prüfung gem. § 78e Satz 2 BNotO, ob im Zentralen Testamentsregister zu einem Sterbefall Verwahrangaben vorliegen, nicht herangezogen. Maßgeblich sind insoweit lediglich Geburtsname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstandesamt und Geburtenbuch- bzw. Geburtenregisternummer.[14] Es besteht mithin aus Sicht der Aufgabenerfüllung des Zentralen Testamentsregisters keine zwingende Notwendigkeit, Registrierungen nur unter Angabe des Geschlechts zuzulassen.
Ein vollständiger Wegfall der Rechtsgrundlage für die Erfassung des Geschlechts erscheint hingegen nicht angezeigt. Zum einen wird eine vorhandene Geschlechtsangabe von der Registerbehörde und den Systemen des Zentralen Testamentsregisters dazu verwendet, den Erblasser korrekt zu bezeichnen, anzusprechen und korrekte Anreden zu generieren. Zum anderen würde sich eine Löschung der Daten zum Geschlecht des Erblassers in sämtlichen bestehenden Registrierungen technisch als unverhältnismäßig aufwendig darstellen.
[1] Eine eigenständige Ergänzung bzw. Berichtigung unvollständiger oder falscher Angaben zum Geburtsdatum kann die Bundesnotarkammer als Registerbehörde schon mangels Zugriffs auf die maßgeblichen Geburtenbücher und Geburtenregister nicht leisten, vgl. nur Diehn in: Diehn, BNotO – Bundesnotarordnung, 2. Auflage 2019, § 78d BNotO Rn. 54; konsequenterweise statuiert § 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZTRV im Lichte der §§ 2 und 3 ZTRV und des Automatisierungsgrundsatzes gem. § 78c Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Pflicht der Registerbehörde zur Berichtigung und Vervollständigung auch nur, soweit der Bundesnotarkammer durch den jeweiligen Melder abweichende Verwahrangaben übermittelt werden.
[2] Vgl. S. 56 des Referentenentwurfs.
[3] Seebach, in: DNotZ-Sonderheft 2016, 172, 173; Muscheler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 351 Rn. 2.
[4] Seine volle Funktionsfähigkeit hat das Zentrale Testamentsregister mit Abschluss der Testamentsverzeichnis-Überführung (TVÜ) im Herbst 2016 erreicht, da es seitdem einen vollständigen Bestand aller existenten Verwahrungsnachrichten zu amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden abbildet.
[5] Vgl. bereits BT-Drs. 17/2583, S. 24.
[6] Seebach, in: notar 2015, 373, 379.
[7] Grziwotz, in: BeckOGK, Stand: 1.7.2024, BeurkG § 34a Rn. 15; Seebach, in: BeckOK BeurkG, BeurkG § 34a Rn. 42; ders., in: Büttner/Frohn/Seebach, Elektronischer Rechtsverkehr und Informationstechnologie im Notariat, Kapitel 4 Rn. 71; Winkler in: Winkler, Beurkundungsgesetz, 21. Aufl. 2023, BeurkG § 34a Rn. 22; Litzenburger in: BeckOK BGB, 71. Ed. 1.8.2024, BeurkG § 34a Rn. 3.
[8] BR-Drs. 349/11 S. 11.
[9] Vgl. § 9 DONot in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; § 34 Abs. 1 BeurkG i. V. m. Ziff. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. November 2022, Az. D4a - 3804 - I - 395/2021, BayMBl. Nr. 729; § 34 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften in Bayern (AktO) vom 8. Januar 2024, BayMBl. Nr. 58.
[10] Entwurf einer Dienstordnung für Notarinnen und Notare, Stand: Endabgestimmter Entwurf vom 24. November 2021, Nichtamtliche Begründung, abrufbar unter https://www.notar.de/fileadmin/user_upload_notarde/dokumente/berufsrecht/DoNot_Begruendung_der_Aenderungen_zum_1._Januar_2022_Dok-1.pdf, zuletzt abgerufen am 5. September 2024.
[11] Vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. November 1981, 2 AR 24/81, RPfleger 1982, 69; Harders, in: Bumiller/Harders/Schwamb, 13. Aufl. 2022, FamFG § 351 Rn. 3; Schlögel, in: BeckOK FamFG, FamFG § 351 Rn. 5; Muscheler, in: MüKoFamFG, FamFG § 351 Rn. 4.
[12] So auch der Referentenentwurf, S. 53.
[13] Vgl. zum Ganzen: Berthold, in: RNotZ 2023, 73.
[14] Seebach, in: Büttner/Frohn/Seebach, Elektronischer Rechtsverkehr und Informationstechnologie im Notariat, Kapitel 4 Rn. 122.
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