Stellungnahme vom 08.07.2024

Referentenentwurf eines Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025

Zusammenfassung:

Der vorliegende Referentenentwurf enthält gesetzgeberische Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Justizkostenrechts und innerhalb des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Stellungnahme der Bundesnotarkammer beschränkt sich auf einzelne darin enthaltene Regelungen, aus denen sich Auswirkungen auf die notarielle Praxis ergeben.

Wir begrüßen das Ziel des Referentenentwurfs, durch die Einführung der Textform für Notarkostenberechnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GNotKG-E) die Nutzung elektronischer Rechnungsformate im Notariat zu fördern (A.I.). Das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs könnte allerdings durch die ab 1. Januar 2027 in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG k. F. vorgesehene Pflicht konterkariert werden, Rechnungen im B2B-Bereich in einem besonderen elektronischen Format zu erstellen (A.II.). Die in § 48 GNotKG-E vorgesehene Anpassung an die neue Rechtslage im Bewertungsgesetz dürfte dazu führen, die bisherige Regelung wirkungsgleich fortzuschreiben. Sie ist daher zu begrüßen (B.).

Im Einzelnen:

A. Textform für Notarkostenberechnungen (§ 19 GNotKG-E)

I. Änderung durch das KostRÄG 2025

§ 19 Abs. 1 GNotKG-E sieht vor, dass die notarielle Kostenberechnung der Textform bedarf. Bislang ist für die notarielle Kostenberechnung die Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur der Notarin bzw. des Notars vorgesehen. Die Änderung verfolgt den Zweck, die elektronische Übermittlung von notariellen Kostenberechnungen für die Bürgerinnen und Bürger möglichst einfach und barrierefrei zu gestalten. Die Verantwortung der Amtsträgerin bzw. des Amtsträgers für die Richtigkeit von elektronischen Kostenberechnung wird auch ohne qualifizierte elektronische Signatur durch zivil-, straf- und standesrechtliche Regelungen wie insbesondere § 19 GNotKG, § 17 BNotO und § 352 StGB, sowie die regelmäßig stattfindenden Prüfungen von Kostenberechnung und Kosteneinzug (§ 18 Abs. 4 DONot) sichergestellt.

§ 19 Abs. 1 GNotKG-E ist daher zu begrüßen.

II. Widersprüchliche Vorgaben in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG k. F.

Die in dem vorliegenden Entwurf vorgesehene Einführung der Textform für notarielle Kostenberechnungen könnte durch die ab 1. Januar 2027 in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG k. F. vorgesehene Pflicht konterkariert werden, Rechnungen im B2B-Bereich in einem besonderen elektronischen Format zu erstellen.

So sieht § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG k.F. für den Geschäftsverkehr zwischen umsatzsteuerlichen Unternehmerinnen und Unternehmern ab dem 1. Januar 2027 die Pflicht vor, Rechnungen grundsätzlich in einer besonderen elektronischen Form auszustellen. Das bedeutet, dass die Rechnung „in einem strukturierten elektronischen Format“ zu erstellen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG k. F.) und deren Echtheit und Unversehrtheit durch qualifizierte elektronische Signatur (qeS) oder ein anderes zulässiges Verfahren zu gewährleisten ist (§ 14 Abs. 3 Satz 6 UStG k. F.). Durch eine automatisierte Auswertung der strukturierten Datensätze im Rahmen eines bundesweiten Meldesystems soll hierdurch perspektivisch Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden können.[1] Notarinnen und Notare müssten ab dem 1. Januar 2027 zusätzlich zu der in Textform erstellten Kostenberechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GNotKG-E eine elektronische Rechnung übersenden, die dem besonderen Format des § 14 Abs. 1 UStG k. F. entspricht.

Das Ziel, umsatzsteuerliche Vorgänge für die Finanzverwaltung transparent zu machen und Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, ist uneingeschränkt zu begrüßen. Mit Blick auf die von Notarinnen und Notaren ausgestellten Rechnungen, denen eine notarielle Kostenberechnung im Sinne des § 19 GNotKG zugrunde liegt, ist allerdings zu beachten, dass diese aufgrund der notariellen Verschwiegenheitspflicht nicht ohne Weiteres zum Gegenstand automatisierter Auswertungen gemacht werden können (1.). Entsprechend ist es auch nicht erforderlich, für diese Rechnungen die besondere elektronische Form im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG k. F. vorzuschreiben. Aufgrund der Stellung der Notarinnen und Notare als öffentliche Amtsträger und einer engmaschigen staatlichen Kontrolle der nach gesetzlichen Vorgaben erstellten notariellen Kostenberechnungen wird das Risiko von Umsatzsteuerbetrug bereits zusätzlich begegnet (2.). Wir regen daher im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfs an, Rechnungen, die von Notarinnen und Notaren auf der Grundlage von notariellen Kostenberechnungen im Sinne des § 19 GNotKG erstellt werden, aus dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 UStG k. F. auszunehmen (3.).

1. Notarielle Verschwiegenheitspflicht steht automatisierter Auswertung entgegen

Die verpflichtende Abgabe von Rechnungen in der in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG k. F. vorgesehenen besonderen elektronischen Form verfolgt unter anderem das Ziel, diese zukünftig für eine automatisierte Auswertung durch die Finanzverwaltung nutzbar zu machen.[2] Von Notarinnen und Notaren ausgestellte Rechnungen, denen eine notarielle Kostenberechnung im Sinne des § 19 GNotKG zugrunde liegt, enthalten Angaben, die von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der Notarinnen und Notare gemäß § 18 BNotO erfasst werden.

Eine künftige Einführung der automatisierten Auswertung der nach § 14 Abs. 2 UStG k.F. erstellten elektronischen Rechnungsdaten durch die Finanzverwaltung müsste entsprechende Ausnahmen für Rechnungsdaten enthalten, die dieser gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr, dass das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern und den rechtsberatenden Berufsgeheimnisträgern wie etwa Notarinnen und Notaren nachhaltig gestört würde, weil die Finanzverwaltung künftig Einblick in jede Beurkundung und Beglaubigung hätte. Eine pauschale automatisierte Auswertung aller von Notarinnen und Notaren ausgestellten Rechnungen käme rechtlich daher nicht in Frage.

Entsprechend ist es auch nicht erforderlich, für diese Rechnungen die besondere elektronische Form im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG k.F. vorzuschreiben.

2. Besondere Schutzvorkehrungen gegen Umsatzsteuerbetrug

Anders als im privatwirtschaftlichen B2B-Bereich bestehen bei von Notarinnen und Notaren ausgestellten Rechnungen bereits besondere gesetzliche Schutzvorkehrungen gegen Umsatzsteuerbetrug. Notarinnen und Notare sind öffentliche Amtsträger und durch verschiedene steuerrechtliche Anzeigepflichten selbst in den Schutz des staatlichen Steueraufkommens eingebunden. Darüber hinaus unterliegen sie einer regelmäßigen und engmaschigen Kontrolle durch die Justizverwaltung als Aufsichtsbehörde. Die alle vier Jahre stattfindende Notarprüfung erstreckt sich insbesondere auch auf die Kostenrechnung und den Kosteneinzug, § 18 Abs.  4 DONot.

3. Mögliche Lösung

Aus den dargestellten Gründen erscheint ein Erstrecken des Anwendungsbereiches des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 UStG k. F. auf Rechnungen, denen eine notarielle Kostenberechnung zugrunde liegt, nicht für erforderlich und nicht zweckmäßig. Dies würde dazu führen, dass Notarinnen und Notare künftig neben der in Textform gefertigten Kostenberechnung ein weiteres elektronisches Dokument in der Form des § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG k. F. an die unternehmerisch tätigen Bürgerinnen und Bürger versenden müssten. Dies würde nicht nur für die Notarinnen und Notare, sondern insbesondere für die empfangenden Unternehmerinnen und Unternehmer einen unnötigen bürokratischen Mehraufwand darstellen.

Um die auch im Gesetz vorgesehene unbürokratische Zusammenfassung von notarieller Kostenberechnung und umsatzsteuerrechtlicher Rechnung in einem Dokument beizubehalten,[3] sollten Rechnungen, die von Notarinnen und Notaren auf Grundlage von notariellen Kostenberechnungen im Sinne des § 19 GNotKG erstellt werden, vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 UStG k. F. ausgenommen werden. Dies ließe sich beispielsweise ressortübergreifend durch eine entsprechende Bereichsausnahme in der nach § 14 Abs. 6 UStG seitens des Bundesministeriums der Finanzen zu erlassenden Durchführungsverordnung oder durch eine Klarstellung in dem korrespondierenden BMF-Schreiben erreichen.

B. Anpassung von § 48 GNotKG an die geänderte Rechtslage im Bewertungsgesetz

Durch das Grundsteuer-Reformgesetz[4] wird § 19 BewG mit Wirkung zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Nach § 266 Abs. 4 Satz 1 und 2 BewG werden Einheitswertbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 aufgehoben. An die Stelle des Einheitswertes tritt der zu bescheidende Grundsteuerwert. § 48 Abs. 1 GNotKG, der bislang Bezug auf den Einheitswert nimmt, wird an diese neue Rechtslage im Bewertungsgesetz angepasst.

Als neue Berechnungsgrundlage kann auch nach Auffassung der Bundesnotarkammer der Grundsteuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens herangezogen werden, weil die in der Begründung des Referentenentwurfs geschilderten Abweichungen in den Ländern insoweit vernachlässigbar sein dürften.[5] In aller Regel wird hierfür der von der Finanzverwaltung festgesetzte Grundsteuerwert direkt herangezogen werden können.

Mit Blick auf den Wohnteil der Hofstelle dürfte sich wie im Referentenentwurf vorgesehen eine Berücksichtigung mit einem Multiplikator anbieten. Die Berechnung und die Höhe des Multiplikators von 0,5 halten wir für angemessen.

Die in § 48 Abs. 1 GNotKG-E vorgesehene Berechnungsweise schreibt die bisherige Rechtslage im Wesentlichen wirkungsgleich fort. Die Anpassung an die neue Rechtslage ist daher gelungen und zu begrüßen.

 

[1] BT-Drs. 20/8628, 204.

[2] BT-Drs. 20/8628, 204.

[3] Vgl. die Musterrechnung in BT-Drs. 17/ 1711471, 159; s. Richter/Szalai, in: BeckOK, Kostenrecht, Stand: 01.04.2024, § 19 GNotKG Rn. 4.

[4] BGBl. I S. 1794, 2019.

[5] Vgl. dazu S. 59 des Referentenentwurfs.




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