Das Europäische Netzwerk der Testamentsregistervereinigung (engl. European Network of Registers of Wills Association (ENRWA), frz. L’ Association du Réseau Européen des Registres Testamentaires (ARERT)) ist eine seit 2005 bestehende, gemeinnützige internationale Organisation nach belgischem Recht. EU-Mitgliedstaaten, die ein Register zur Registrierung letztwilliger Verfügungen eingerichtet haben, können sich dem ENRWA anschließen, um das Auffinden letztwilliger Verfügungen von Verstorbenen unabhängig von dem Land, im welchem diese registriert wurden, zu ermöglichen. Seit 2015 können auch Behörden, die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellen, auf das ENRWA zugreifen, um zu ermitteln, ob bereits ein anderer Mitgliedstaat ein Europäisches Nachlasszeugnis in der gleichen Nachlasssache ausgestellt hat. Aktuell sind über das ENRWA dreizehn Testamentsregister und drei Register für Europäische Nachlasszeugnisse miteinander vernetzt. Das ENRWA leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Erleichterung der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten in grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Die Bundesnotarkammer, die in Deutschland im staatlichen Auftrag das Zentrale Testamentsregister (ZTR) führt, ist seit 2015 Mitglied des ENRWA. Das ZTR sorgt in Deutschland dafür, dass amtlich verwahrte letztwillige Verfügungen im Todesfall sicher aufgefunden werden. Dies wird dadurch sichergestellt, dass bei einem Todesfall im Inland das die Sterbeurkunde ausstellende Standesamt eine elektronische Benachrichtigung über den Todesfall an das ZTR abgibt. Wenn zu der verstorbenen Person eine Registrierung vorliegt, wird die verwahrende Stelle - in Deutschland ein Notar oder Nachlassgericht - über den Todesfall informiert. Zudem wird das zuständige Nachlassgericht informiert. Durch all diese automatisierten Schritte stellt das ZTR sicher, dass die von dem Verstorbenen getroffenen letztwilligen Verfügungen aufgefunden werden, um dem Erblasserwillen Geltung zu verschaffen.
Mit einer immer stärker werdenden Europäisierung ist es umso wichtiger, dass derartige Informationen auch grenzüberschreitend zur Verfügung stehen. Mit der Kooperationsvereinbarung wurde daher die bereits bestehende Möglichkeit der Auskunftsabfrage in ausländischen Registern durch das ZTR auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Umgekehrt können berechtigte ausländische Stellen ihre Anfragen unmittelbar an das ZTR stellen und erhalten dort von den Kolleginnen und Kollegen Auskunft.
